OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 9 U 221/21

Aus­ga­be: 05–2022

1. Auf einem Park­platz, ins­be­son­de­re bei Ein- und Aus­park­ma­nö­vern, ist das Gesamt­ge­sche­hen zu betrachten.

2. Hier­bei besteht ein wech­sel­sei­ti­ges Rück­sicht­nah­me­ge­bot, ins­be­son­de­re ist zwi­schen den Fahr­zeug­füh­rern in Zwei­fels­fäl­len ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­akt nötig, um für bei­de Fahr­zeu­ge ein unfall­frei­es Ein- und Aus­par­ken zu ermöglichen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…