Holt ein Rechts­an­walt sei­ne Post bei der Filia­le in der Fuß­gän­ger­zo­ne, han­delt es sich nicht um Lie­fer­ver­kehr. Das hat der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Köln in dem Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren eines Lever­ku­se­ner Anwalts entschieden.

Der Anwalt war mit sei­nem Mer­ce­des-Benz bei der Post­fi­lia­le in der Fuß­gän­ger­zo­ne vor­ge­fah­ren, um dort sein Post­fach mit Anwalts­post zu lee­ren. Gegen das Buß­geld von 30 Euro hat­te er sich mit Hin­weis auf das Schild “Lie­fer­ver­kehr frei” gewehrt.

Das Rechts­mit­tel blieb ohne Erfolg. Der Buß­geld­se­nat bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Amts­ge­richt Lever­ku­sens, dass das Holen von Anwalts­post kein “Lie­fer­ver­kehr” sei. Schon nach dem Wort­sinn sei unter Lie­fer­ver­kehr in ers­ter Linie der Trans­port von Waren und Gegen­stän­den von und zum Kun­den gemeint. Fuß­gän­ger­zo­nen dien­ten dem Schutz der Fuß­gän­ger, die Gele­gen­heit haben sol­len, sich dort unbe­hin­dert und unbe­läs­tigt von Kraft­fahr­zeu­gen auf­zu­hal­ten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefähr­det oder über­rascht wer­den. Des­halb sei­en nur eng begrenz­te Aus­nah­men vom Ver­bot des moto­ri­sier­ten Stra­ßen­ver­kehrs zuzu­las­sen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Aus­nah­me­vor­schrift, den Gewer­be­trei­ben­den bei der Vor­nah­me von Aller­welts­ge­schäf­ten zu pri­vi­le­gie­ren, wie sie bei jedem ande­ren Geschäfts­tä­ti­gen aber auch bei Pri­va­ten anfal­len und die in kei­nem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit sei­ner Geschäfts­tä­tig­keit ste­hen. Dies sei beim Holen der Anwalts­post der Fall.

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