Der 13. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf hat unter dem Vor­sitz von Rein­hart Schulz ent­schie­den, wegen der Abgas­ma­ni­pu­la­ti­on bei dem ver­bau­ten Die­sel­mo­tor der Motor­bau­rei­he EA189 EU 5 kön­ne der Käu­fer eines VW Pas­sat Vari­ant vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten (Urteil vom 17. Okto­ber 2019, Akten­zei­chen I‑13 U 106/18). Wegen des zer­stör­ten Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zum Her­stel­ler des Fahr­zeugs sei dem Käu­fer eine Frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung nicht zumut­bar gewesen.

Der Händ­ler in Düs­sel­dorf muss nun dem Käu­fer aus Ber­gisch Glad­bach den Kauf­preis erstat­ten und dar­auf Ver­zugs­zin­sen zah­len, da der Käu­fer das Fahr­zeug schon im Jahr 2016 zurück­ge­ben woll­te, was der Händ­ler ver­wei­ger­te. Umge­kehrt muss sich der Käu­fer eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für jeden mit dem Fahr­zeug zurück­ge­leg­ten Kilo­me­ter anrech­nen las­sen. Soweit der Käu­fer wei­ter­ge­hen­de Auf­wen­dun­gen wie die Mie­te für die Gara­ge des Fahr­zeugs, Klei­der­bü­gel, einen Smart­pho­ne-Adap­ter und der­glei­chen ersetzt haben woll­te, hat­te er damit kei­nen Erfolg. 

Die Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof hat der Senat nicht zugelassen.

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