OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2025, AZ 5 ORs 41/25
Ausgabe: 07 – 2025
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/5_OR…