Der unter ande­rem für das Amts­haf­tungs­recht zustän­di­ge III. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat heu­te ent­schie­den, dass ein Rad­fah­rer grund­sätz­lich nicht mit einem quer über einen Feld­weg gespann­ten, unge­kenn­zeich­ne­ten Sta­chel­draht rech­nen muss und es des­halb kein Mit­ver­schul­den an einem Unfall dar­stellt, wenn er sei­ne Fahr­ge­schwin­dig­keit auf ein sol­ches Hin­der­nis nicht ein­stellt und des­halb zu spät davor bremst. 

Sach­ver­halt:

Der Geschä­dig­te, ein sei­ner­zei­ti­ger Bun­des­wehr­of­fi­zier, und die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als sein Dienst­herr machen unter dem Vor­wurf einer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­let­zung gegen die Beklag­ten, eine Gemein­de und zwei Jagd­päch­ter, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen eines Unfalls geltend. 

Der Klä­ger unter­nahm am Nach­mit­tag des 15. Juni 2012 mit sei­nem Moun­tain­bike eine Rad­tour. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer für den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr gesperr­ten Stra­ße in einen zum Gebiet der beklag­ten Gemein­de gehö­ren­den unbe­fes­tig­ten Feld­weg ab. Nach unge­fähr 50 m befand sich auf dem Weg eine Absper­rung. Die­se bestand aus zwei in der Mit­te des Weges befind­li­chen ver­ti­ka­len nach unten auf den Boden gerich­te­ten Holz­lat­ten, an denen ein Sperr­schild für Kraft­fahr­zeu­ge (Zei­chen 260) befes­tigt war und die durch zwei waa­ge­recht ver­lau­fen­de ver­zink­te Sta­chel­dräh­te in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehal­ten wur­den. Die­se waren ihrer­seits seit­lich des Feld­we­ges an im Unter­holz ste­hen­den Holz­pfos­ten befes­tigt. An einem der Holz­pfos­ten konn­ten die Sta­chel­dräh­te gelöst wer­den, um die Absper­rung zu öff­nen. Die­se war Ende der 1980er-Jah­re mit Zustim­mung der beklag­ten Gemein­de durch den dama­li­gen Jagd­päch­ter errich­tet wor­den. Der ehe­ma­li­ge Bür­ger­meis­ter der beklag­ten Gemein­de hat­te cir­ca zwei- bis drei­mal pro Quar­tal nach der Absper­rung gese­hen. Die Beklag­ten zu 2 und 3 waren die am Unfall­tag ver­ant­wort­li­chen Jagd­päch­ter des Nie­der­wild­re­viers und nutz­ten den Feld­weg regel­mä­ßig, um zu einer hin­ter der Absper­rung gele­ge­nen Wie­se zu gelan­gen, wo sich ein mobi­ler Hochsitz/Jagdwagen befand. 

Als der Klä­ger die über den Feld­weg gespann­ten Sta­chel­dräh­te bemerk­te, führ­te er eine Voll­brem­sung durch; die Ein­zel­hei­ten sind zwi­schen den Par­tei­en strei­tig. Es gelang ihm nicht, sein Moun­tain­bike recht­zei­tig vor der Absper­rung zum Ste­hen zu brin­gen, son­dern er stürz­te — links des Ver­kehrs­zei­chens — kopf­über in das Hin­der­nis. Dort blieb er mit sei­ner Klei­dung hän­gen und konn­te sich nicht mehr bewe­gen. Gegen 19.20 Uhr bemerk­te ihn der zufäl­lig vor­bei­kom­men­de Beklag­te zu 2, der Ret­tungs­dienst und Poli­zei alarmierte. 

Durch den Sturz erlitt der Klä­ger einen Bruch des Hals­wir­bels und als Fol­ge eine kom­plet­te Quer­schnitts­läh­mung unter­halb des vier­ten Hals­wir­bels. Er ist seit dem Unfall dau­er­haft hoch­gra­dig pfle­ge­be­dürf­tig und bedarf lebens­lang einer quer­schnitts­läh­mungs­spe­zi­fi­schen Wei­ter­be­hand­lung mit kranken‑, phy­sio- und ergo­the­ra­peu­ti­schen Maß­nah­men. Das Wehr­dienst­ver­hält­nis ende­te zum 31. März 2014; seit­dem ist der Klä­ger Versorgungsempfänger. 

Der Klä­ger ver­langt von den Beklag­ten als Gesamt­schuld­nern ein in das Ermes­sen des Gerichts gestell­tes Schmer­zens­geld von min­des­tens 500.000 € sowie die Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht bezüg­lich aller mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Schä­den aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger oder Drit­te über­ge­gan­gen sind. Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­langt Ersatz der Aus­gleichs­zah­lun­gen und von an den Geschä­dig­ten gezahl­ten Ver­sor­gungs­be­zü­gen gemäß Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz, sta­tio­nä­rer Behand­lungs­kos­ten, von Kos­ten­er­stat­tun­gen für Heil- und Hilfs­mit­tel sowie von Behand­lungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen in Höhe von 582.730,40 €. Außer­dem ver­langt sie die Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht bezüg­lich aller zukünf­ti­gen mate­ri­el­len Schä­den, soweit die Ansprü­che auf sie übergehen.
Die Klä­ger machen gel­tend, die Gemein­de als Eigen­tü­me­rin des Feld­we­ges und die Jagd­päch­ter hät­ten ihre Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ver­letzt. Für den Geschä­dig­ten sei die Absper­rung erst aus einer Ent­fer­nung von höchs­tens acht Metern erkenn­bar gewesen. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge als unbe­grün­det abge­wie­sen. Auf die hier­ge­gen gerich­te­te Beru­fung des Klä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt nach Beweis­auf­nah­me das Erst­ur­teil teil­wei­se abge­än­dert und den Kla­gen unter Berück­sich­ti­gung eines Mit­ver­schul­dens­an­teils des geschä­dig­ten Klä­gers von 75 % stattgegeben. 

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Urtei­le des Ober­lan­des­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sachen zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurückverwiesen. 

Mit Recht hat­te das Beru­fungs­ge­richt eine schuld­haf­te Ver­kehrs­si­che­rungs-pflicht­ver­let­zung durch die Beklag­ten bejaht. Ein quer über einen für die Nut­zung durch Rad­fah­rer zuge­las­se­nen Weg gespann­ter, nicht auf­fäl­lig gekenn­zeich­ne­ter Sta­chel­draht ist im wört­li­chen wie auch im recht­li­chen Sin­ne ver­kehrs­wid­rig. Ein sol­ches Hin­der­nis ist ange­sichts sei­ner schwe­ren Erkenn­bar­keit und der dar­aus sowie aus sei­ner Beschaf­fen­heit fol­gen­den Gefähr­lich­keit völ­lig unge­wöhn­lich und objek­tiv gera­de­zu als tückisch anzu­se­hen, so dass ein Fahr­rad­fah­rer hier­mit nicht rech­nen muss. 

Für die­sen ver­kehrs­pflicht­wid­ri­gen Zustand haf­tet die Gemein­de als Trä­ge­rin der Stra­ßen­bau­last. Die Haf­tung der Jagd­päch­ter folgt dar­aus, dass die Absper­rung von einem frü­he­ren Jagd­päch­ter in die­ser Eigen­schaft errich­tet wor­den war, um eine Ruhe­zo­ne für das Wild zu schaf­fen. Die jet­zi­gen Jagd­päch­ter haben mit der Über­nah­me der Jagd­pacht das Recht erwor­ben, die­ses Draht­hin­der­nis, das ihnen bekannt war, wei­ter­hin zu benut­zen, und damit aber auch die Ver­pflich­tung, für die Ver­kehrs­si­cher­heit zu sorgen. 

Der Klä­ger hat aller­dings ent­ge­gen der Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts nicht gegen das Sicht­fahr­ge­bot ver­sto­ßen, so dass ihm inso­weit kein Mit­ver­schul­den an dem Unfall anzu­las­ten ist. Die­ses Gebot ver­langt, dass der Fah­rer vor einem Hin­der­nis, das sich inner­halb der über­seh­ba­ren Stre­cke auf der Stra­ße befin­det, anhal­ten kann. Es gebie­tet aber nicht, dass der Fah­rer sei­ne Geschwin­dig­keit auf sol­che Objek­te ein­rich­tet, die sich zwar bereits im Sicht­be­reich befin­den, die jedoch — bei an sich über­sicht­li­cher Lage — aus grö­ße­rer Ent­fer­nung noch nicht zu erken­nen sind. Dies betrifft etwa Hin­der­nis­se, die wegen ihrer beson­de­ren Beschaf­fen­heit unge­wöhn­lich schwer erkenn­bar sind oder deren Erkenn­bar­keit in aty­pi­scher Wei­se beson­ders erschwert ist und auf die nichts hin­deu­tet. Ande­ren­falls dürf­te sich der Fah­rer stets nur mit mini­ma­lem Tem­po bewe­gen, um noch recht­zei­tig anhal­ten zu kön­nen. Um ein sol­ches Hin­der­nis han­del­te es sich im vor­lie­gen­den Fall. Dar­an änder­te auch das an den Dräh­ten ange­brach­te, mit nach unten auf den Boden gerich­te­ten Holz­lat­ten ver­se­he­ne Ver­kehrs­schild nichts. Im Gegen­teil erweck­te es den Ein­druck, der Weg sei für Fahr­rad­fah­rer frei passierbar. 

Auch die dem Klä­ger vom Beru­fungs­ge­richt ange­las­te­te feh­ler­haf­te Reak­ti­on auf das Hin­der­nis, die zum Über­schlag des Fahr­rads führ­te, begrün­det nicht den Vor­wurf eines Mit­ver­schul­dens. Die fal­sche Reak­ti­on eines Ver­kehrs­teil­neh­mers stellt dann kei­nen vor­werf­ba­ren Oblie­gen­heits­ver­stoß dar, wenn die­ser in einer ohne sein Ver­schul­den ein­ge­tre­te­nen, für ihn nicht vor­her­seh­ba­ren Gefah­ren­la­ge kei­ne Zeit zu ruhi­ger Über­le­gung hat und des­halb nicht das Rich­ti­ge und Sach­ge­rech­te unter­nimmt, um den Unfall zu ver­hü­ten, son­dern aus ver­ständ­li­chem Erschre­cken objek­tiv falsch reagiert. 

Als Umstand, der ein anspruchs­min­dern­des Mit­ver­schul­den des Klä­gers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begrün­den könn­te, bleibt ledig­lich, dass er auf dem unbe­fes­tig­ten und unebe­nen Feld­weg statt der “nor­ma­len” Fahr­rad­pe­da­le soge­nann­te Klick­pe­da­le nutz­te. Dies könn­te aller­dings einen Mit­ver­schul­dens­vor­wurf von allen­falls 25 % recht­fer­ti­gen. Hier­zu wird das Beru­fungs­ge­richt noch wei­te­re Fest­stel­lun­gen zu tref­fen haben. Auf die Revi­sio­nen des Klä­gers und sei­nes Dienst­herrn sind die Ver­fah­ren daher an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen worden. 

Auf die Revi­si­on der Beklag­ten ist zudem das Urteil in dem von dem Dienst­herrn geführ­ten Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wor­den, weil das Beru­fungs­ge­richt bis­her kei­ne hin­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen zum Bestehen eines soge­nann­ten Quo­ten­vor­rechts gemäß § 76 Satz 3 des Bun­des­be­am­ten­ge­set­zes in Ver­bin­dung mit § 30 Abs. 3 Sol­da­ten­ge­setz getrof­fen hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…