OLG München, Beschluss vom 19.02.2026, AZ 19 U 3139/20

Ausgabe: 01/02 – 2026

1. Die schadensmindernden Nutzungsvorteile eines Leasinggebers, der einen Fahrzeug- und Motorhersteller im Rahmen des sog. Dieselskandals wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschaltrichtungen auf kleinen Schadenersatz in Anspruch nimmt, sind nicht nach der üblichen Berechnungsformel der Rechtsprechung zu bemessen, falls er die Fahrzeuge nicht selbst nutzt, sondern stets dritten Leasingnehmern zum Gebrauch überlässt. Diese Berechnungsformel würde die Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB ermitteln, welche der Leasinggeber im Falle der – hier nicht vorliegenden – Eigennutzung der Fahrzeuge gezogen hätte. (redaktioneller Leitsatz)

2. Stattdessen sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung die vom Leasinggeber tatsächlich erzielten Leasingerlöse als mittelbare Sachfrüchte i.S.d. § 100 Alt. 1, § 99 Abs. 3 Var. 1 BGB schadensmindernd anzusetzen. Der Gebrauch eines Leasinggebers erstreckt sich abschließend auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts an dritte Leasingnehmer, die mit dem aus dem Leasingvertrag zu bezahlenden Entgelt auch einen Marktpreis erhält. (redaktioneller Leitsatz)

3. Dabei ist von den anzusetzenden Leasingraten der Gewinnanteil nicht abzuziehen. Es kommt bei der Anrechnung von Nutzungen nicht darauf an, ob durch den Gebrauch ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

4. Finanzierungskosten sind von den Nutzungsvorteilen nur abzuziehen, falls sie zuvor auch als Schadenspositionen geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)

5. Ein Abzug von Verwaltungs- und Logistikkosten von den Nutzungsvorteilen findet nicht statt. (redaktioneller Leitsatz)

6. Aufwendungen für Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern sind schadensneutrale durchlaufende Posten. Andere Nebenkosten können dagegen in die Wertermittlung der Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 Alt. 2 BGB mit einfließen. (redaktioneller Leitsatz)

7. Positionen, welche wirtschaftlich betrachtet einen aufgrund überobligatorischer Abnutzung der Leasingfahrzeuge niedrigeren zu realisierenden Weiterveräußerungserlös teilweise ausgleichen, sind schadensmindernd heranzuziehen. Dies gilt etwa für Laufleistungsdifferenzbeträge für gefahrene Mehrkilometer, Verschleißbeträge für sonstige Abnutzung der Fahrzeuge unter Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs oder Ersatzforderungen oder -leistungen infolge von Unfallschäden gegen Unfallgegner, Versicherungen oder die Leasingnehmer selbst. (redaktioneller Leitsatz)

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