BGH, Beschluss vom 18.06.2020, AZ 4 StR 482/19

Der u.a. für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Revi­sio­nen der bei­den zur Tat­zeit 24 und 26 Jah­re alten Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Ber­lin, das im zwei­ten Rechts­gang ergan­gen ist, ent­schie­den. Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist ein zwi­schen den Ange­klag­ten aus­ge­tra­ge­nes ille­ga­les Stra­ßen­ren­nen, das zum Tod eines unbe­tei­lig­ten Ver­kehrs­teil­neh­mers führte. 

Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te die bei­den Ange­klag­ten im ers­ten Rechts­gang u.a. wegen mit­tä­ter­schaft­lich began­ge­nen Mor­des zu lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt. Auf die Revi­sio­nen der Ange­klag­ten hat­te der 4. Straf­se­nat das Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt Ber­lin zurück­ver­wie­sen – inso­weit wird auf die Pres­se­er­klä­rung vom 1. März 2018 (Nr. 45/2018) verwiesen. 

Im zwei­ten Rechts­gang hat das Land­ge­richt Ber­lin die bei­den Ange­klag­ten nun­mehr erneut u.a. wegen Mor­des zu lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fen verurteilt. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts hat sich am 1. Febru­ar 2016 fol­gen­des zuge­tra­gen: Die bei­den ange­klag­ten jun­gen Män­ner ver­ab­re­de­ten sich zu einem ille­ga­len Auto­rennen in der nächt­li­chen Ber­li­ner Innen­stadt. Sie ras­ten, jeweils mit dem Wil­len, das Ren­nen für sich zu ent­schei­den, ins­ge­samt ca. 1,5 Kilo­me­ter mit hohen Geschwin­dig­kei­ten zwei­spu­ri­ge Haupt­ver­kehrs­stra­ßen ent­lang und schließ­lich auf eine ampel­ge­re­gel­te, gro­ße, für sie nicht ein­seh­ba­re Kreu­zung zu. Die Ampel zeig­te für sie rotes Licht. Obwohl die Ange­klag­ten bei Zufahrt auf die Kreu­zung bereits aus einer Ent­fer­nung von 250 Metern die hoch­ge­fähr­li­che und unfall­träch­ti­ge Situa­ti­on erkann­ten, been­de­ten sie das Ren­nen nicht. Viel­mehr ent­schlos­sen sie sich, das Ren­nen um des Sie­ges wil­len unter noch­ma­li­ger Stei­ge­rung der Geschwin­dig­kei­ten und trotz Rot­lichts über die Kreu­zung hin­aus fort­zu­set­zen, und nah­men – so das Land­ge­richt – dabei auch einen Ver­kehrs­un­fall im Kreu­zungs­be­reich mit für einen ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer töd­li­chen Fol­gen bil­li­gend in Kauf. In der Kreu­zung kol­li­dier­te das Fahr­zeug des auf der rech­ten Spur fah­ren­den Ange­klag­ten mit einer Geschwin­dig­keit von etwa 160 – 170 km/h unge­bremst mit einem ande­ren Fahr­zeug, des­sen Fah­rer bei Grün­licht in den Kreu­zungs­be­reich ein­ge­fah­ren war. Die­ser starb noch an der Unfall­stel­le, die sich nach dem Unfall als ein Trüm­mer­feld dar­stell­te. Der Ange­klag­te trug nur leich­te Ver­let­zun­gen davon. 

Die Revi­si­on des am Unfall unmit­tel­bar betei­lig­ten Ange­klag­ten hat der Senat ver­wor­fen. Er hat bei die­sem Ange­klag­ten ins­be­son­de­re den Schuld­spruch wegen Mor­des bestä­tigt und ledig­lich eine Schuld­spruch­kor­rek­tur vorgenommen. 

Das Land­ge­richt hat maß­geb­lich aus der außer­ge­wöhn­li­chen Gefähr­lich­keit des Fahr­ver­hal­tens des Ange­klag­ten und der damit ein­her­ge­hen­den und von ihm erkann­ten Unfall­träch­tig­keit auf die bil­li­gen­de Inkauf­nah­me eines schwe­ren Ver­kehrs­un­falls mit töd­li­chen Fol­gen für den Unfall­geg­ner und damit auf ein bedingt vor­sätz­li­ches Han­deln die­ses Ange­klag­ten geschlos­sen. Es ist dabei den hohen Anfor­de­run­gen an die Prü­fung der vor­satz­kri­ti­schen Aspek­te gerecht gewor­den, die die­ser Fall in beson­de­rem Maße auf­warf. Die Straf­kam­mer hat inso­weit ins­be­son­de­re bedacht, dass schon wegen der mit einem Unfall ver­bun­de­nen Eigen­ge­fähr­dung des Ange­klag­ten das Tat­bild von einem typi­schen vor­sätz­li­chen Tötungs­de­likt abwich. Auch mit dem Hand­lungs­mo­tiv des Ange­klag­ten, den Renn­sieg davon­zu­tra­gen, der durch einen Unfall zwangs­läu­fig ver­ei­telt wür­de, hat es sich aus­rei­chend auseinandergesetzt. 

Bei Prü­fung der Eigen­ge­fahr als vor­satz­kri­ti­schen Umstand hat das Land­ge­richt zu Recht nur auf das tat­säch­lich ein­ge­tre­te­ne Unfall­ge­sche­hen abge­stellt. Es hat trag­fä­hig begrün­det, dass der Ange­klag­te die­sen Unfall­her­gang als mög­lich erkann­te, die hier­von aus­ge­hen­de Gefahr für sich selbst aber als gering ein­schätz­te und hin­nahm. Der Senat hat unter die­sen Umstän­den die Erör­te­rung der Fra­ge, ob dem Ange­klag­ten, als er den Ent­schluss fass­te, das Ren­nen trotz der erkann­ten Unfall­ge­fahr fort­zu­set­zen, auch ande­re Unfall­sze­na­ri­en mit einem mög­li­cher­wei­se für ihn höhe­ren Gefah­ren­po­ten­ti­al vor Augen stan­den, für ent­behr­lich erachtet. 

Auch dem Hand­lungs­mo­tiv des Ange­klag­ten, das Ren­nen zu gewin­nen, hat das Land­ge­richt mit trag­fä­hi­ger Begrün­dung kei­ne vor­satz­aus­schlie­ßen­de Bedeu­tung bei­gemes­sen. Es hat belegt, dass der Ange­klag­te erkann­te, das Ren­nen nur bei maxi­ma­ler Risi­ko­stei­ge­rung auch für Drit­te unter Zurück­stel­lung aller Beden­ken gewin­nen zu kön­nen, und ihm des­halb die Fol­gen des bewusst hoch­ris­kan­ten Fahr­ver­hal­tens gleich­gül­tig waren. 

Auch die Bewer­tung der Tat als Mord ist im Ergeb­nis nicht zu bean­stan­den. Zwar weist die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts zur sub­jek­ti­ven Sei­te des Mord­merk­mals der Tötung mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln durch­grei­fen­de Rechts­feh­ler auf. Da das Land­ge­richt die Mord­merk­ma­le der Heim­tü­cke und der Tötung aus nied­ri­gen Beweg­grün­den rechts­feh­ler­frei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Straf­aus­spruch aber nicht aus. 

Das Urteil gegen die­sen Ange­klag­ten ist damit rechtskräftig. 

Auf die Revi­si­on des Mit­an­ge­klag­ten, des­sen Fahr­zeug nicht mit dem des Unfall­op­fers kol­li­dier­te, hat der Senat das Urteil, soweit es die­sen Ange­klag­ten betrifft, ins­ge­samt auf­ge­ho­ben. Die Ver­ur­tei­lung wegen mit­tä­ter­schaft­lich began­ge­nen Mor­des konn­te kei­nen Bestand haben, weil die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts die Fest­stel­lung eines gemein­sa­men, auf die Tötung eines Men­schen gerich­te­ten Tat­ent­schlus­ses nicht trägt. Das Land­ge­richt hat sich ledig­lich mit dem Vor­satz betref­fend einen durch den Mit­an­ge­klag­ten selbst ver­ur­sach­ten Unfall aus­ein­an­der­ge­setzt. Nicht belegt ist die mit­tä­ter­schaft­li­che Zurech­nung der Tat des Unfall­ver­ur­sa­chers. Dass die Ange­klag­ten – wie das Land­ge­richt gemeint hat – wäh­rend des Zufah­rens auf die Kreu­zung den auf das Stra­ßen­ren­nen aus­ge­rich­te­ten Tat­plan kon­klu­dent auf die gemein­sa­me Tötung eines ande­ren Men­schen erwei­ter­ten, liegt ange­sichts ihrer Fokus­sie­rung auf das Ren­nen auch fern. 

Gegen die­sen Ange­klag­ten wird das Land­ge­richt des­halb in einem drit­ten Rechts­gang noch­mals zu ver­han­deln haben. 

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