BGH, Beschluss vom 01.09.2021, AZ VI ZR 63/19

Aus­ga­be: 8/9–2021

Macht ein in Deutsch­land ansäs­si­ger Klä­ger gel­tend, er habe auf­grund vor­sätz­lich fal­scher Anga­ben des in Bul­ga­ri­en ansäs­si­gen Beklag­ten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Inter­net­platt­form ein­ge­stell­ten Ver­kaufs­an­zei­ge einen Kauf­ver­trag abge­schlos­sen und den ver­ein­bar­ten Kauf­preis an den Beklag­ten über­wie­sen und stützt der Klä­ger den Scha­dens­er­satz­an­spruch aus­schließ­lich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist für die­se Kla­ge der uni­ons­recht­li­che Gerichts­stand der uner­laub­ten Hand­lung eröffnet.

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