BGH, Beschluss vom 11.03.2026, AZ VIa ZR 473/24
Ausgabe: 03/04 – 2026
a) Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
b) Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…