BGH, Beschluss vom 08.04.2024, AZ VI ZR 236/20

Zur deliktischen Haftung des Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber einem Fahrzeugkäufer, der bei Erwerb des Fahrzeugs wusste, dass dieses mit der vom KBA als unzulässig beanstandeten Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

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