a) Der vor­über­ge­hen­de Ent­zug der Gebrauchs­mög­lich­keit eines Motor­rads, das dem Geschä­dig­ten als ein­zi­ges Kraft­fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht und nicht rei­nen Frei­zeit­zwe­cken dient, stellt einen Ver­mö­gens­scha­den dar und kann einen Anspruch auf Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung begründen. 

b) Der Umstand, dass der Geschä­dig­te das Motor­rad nur bei güns­ti­gen Wit­te­rungs­be­din­gun­gen nutzt, spielt erst im Rah­men der kon­kre­ten Scha­dens­be­trach­tung bei der Fra­ge eine Rol­le, ob der Geschä­dig­te — auch im Hin­blick auf die Wet­ter­la­ge – zur Nut­zung wil­lens und in der Lage war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=81510&pos=5&anz=535