BGB §§ 666, 667; VVG § 86 Abs. 1

Dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer, der einen Pro­zess vor­fi­nan­ziert hat, steht zur Ermitt­lung eines mög­li­chen Her­aus­ga­be­an­spruchs ein Aus­kunfts­an­spruch gegen den durch sei­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Rechts­an­walt zu.

BRAO § 43a Abs. 2

Finan­ziert der Rechts­schutz­ver­si­che­rer mit Ein­ver­ständ­nis sei­nes Ver­si­che­rungs­neh­mers einen Pro­zess und über­lässt der Man­dant dem beauf­trag­ten Rechts­an­walt den Ver­kehr mit dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer, ist von einer kon­klu­den­ten Ent­bin­dung des Rechts­an­walts von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung durch den rechts­schutz­ver­si­cher­ten Man­dan­ten aus­zu­ge­hen, soweit es die Abrech­nung des Man­dats betrifft.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…