Bun­des­ar­beits­ge­richt, Beschluss vom 28.01.2020, AZ 7 ABR 18/18

Hat ein als behin­der­ter Mensch mit einem Grad der Behin­de­rung (GdB) von 30 aner­kann­ter Arbeit­neh­mer die Gleich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen bean­tragt und dies dem Arbeit­ge­ber mit­ge­teilt, ist der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung von der beab­sich­tig­ten Umset­zung die­ses Arbeit­neh­mers zu unter­rich­ten und sie hier­zu anzu­hö­ren, wenn über den Gleich­stel­lungs­an­trag noch nicht ent­schie­den ist.

Die Arbeit­ge­be­rin, ein Job­cen­ter, beschäf­tigt eine Arbeit­neh­me­rin, die als behin­der­ter Mensch mit einem GdB von 30 aner­kannt ist. Am 4. Febru­ar 2015 stell­te die­se einen Antrag auf Gleich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit und infor­mier­te den Lei­ter des Job­cen­ters hier­über. Das Job­cen­ter setz­te die Arbeit­neh­me­rin im Novem­ber 2015 für die Dau­er von sechs Mona­ten in ein ande­res Team um, ohne zuvor die Schwer­be­hin­der­ten-ver­tre­tung unter­rich­tet und ange­hört zu haben. Mit Bescheid vom 21. April 2016 stell­te die Bun­des­agen­tur für Arbeit die Arbeit­neh­me­rin rück­wir­kend zum 4. Febru­ar 2015 einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen gleich.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat im Wege eines Haupt­an­trags und meh­re­rer Hilfs­an­trä­ge im Wesent­li­chen gel­tend gemacht, das Job­cen­ter habe sie vor­sorg­lich auch dann zu unter­rich­ten und anzu­hö­ren, wenn behin­der­te Arbeit­neh­mer, die einen Gleich­stel­lungs­an­trag gestellt und dies dem Job­cen­ter mit­ge­teilt haben, auf einen ande­ren Arbeits­platz umge­setzt wer­den sollen.

Das Arbeits­ge­richt hat dem Haupt­an­trag statt­ge­ge­ben, das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Anträ­ge abge­wie­sen. Die hier­ge­gen gerich­te­te Rechts­be­schwer­de der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung blieb vor dem Sieb­ten Senat des Bun­des­ar­beits-gerichts ohne Erfolg. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in allen Ange­le­gen­hei­ten, die einen ein­zel­nen oder die schwer­be­hin­der­ten Men­schen als Grup­pe berüh­ren, unver­züg­lich und umfas­send zu unter­rich­ten und vor einer Ent­schei­dung anzu­hö­ren. Die­se Rege­lung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwer­be­hin­der­te und die­sen gleich­ge­stell­te behin­der­te Men­schen. Die Betei­li­gungs­pflicht bei Umset­zun­gen besteht danach nicht, wenn die Umset­zung einen behin­der­ten Arbeit­neh­mer betrifft, der einen Antrag auf Gleich­stel­lung gestellt hat, über den noch nicht ent­schie­den ist. Die Gleich­stel­lung erfolgt erst durch die kon­sti­tu­tiv wir­ken­de Fest­stel­lung der Bun­des­agen­tur für Arbeit. Erst ab die­sem Zeit­punkt besteht das Betei­li­gungs­recht der Schwer­be­hin­der­ten-ver­tre­tung bei der Umset­zung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleich­stel­lung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Ein­gangs des Antrags zurück. Dies begrün­det jedoch nicht die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vor der Ent­schei­dung über den Gleich­stel­lungs­an­trag vor­sorg­lich über eine Umset­zung zu unter­rich­ten und zu die­ser anzu­hö­ren. Das ist mit den Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts und der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on vereinbar.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…