Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_387_18_Beschluss_20181220.html