OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 6 U 178/22

Ausgabe: 06 – 2025

Zur Berechnung des Nutzungsvorteils, den der Geschädigte sich auf einen Anspruch wegen Erwerbs eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs anrechnen lassen muss, ist die Prognose der im Erwerbszeitpunkt erwarteten Restlaufleistung nicht an der konkreten, gegebenenfalls erheblich unterdurchschnittlichen Fahrzeugnutzung des Geschädigten auszurichten, sondern an einer objektiven Betrachtung im Erwerbszeitpunkt.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…