BGH, Beschluss vom 06.05.2021, AZ IV ZR 105/20

Aus­ga­be: 4–5/2021

Wird ein kas­ko­ver­si­cher­tes Fahr­zeug, wel­ches bei einem Unfall beschä­digt oder zer­stört wur­de, nicht, nicht voll­stän­dig oder nicht fach­ge­recht repa­riert oder kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht durch eine Rech­nung die voll­stän­di­ge Repa­ra­tur nach­wei­sen, so ist, wenn sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­schließt, das beschä­dig­te oder zer­stör­te Fahr­zeug nicht zu ver­äu­ßern, bei der fik­ti­ven Bestim­mung des Rest­wer­tes des Fahr­zeugs ledig­lich der regio­na­le Markt für den Auf­kauf sol­cher Fahr­zeu­ge am Sitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers in den Blick zu nehmen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…