OLG Cel­le, Beschluss vom 01.07.2020, AZ 14 U 8/20

Für die Annah­me eines grob fahr­läs­si­gen Ver­hal­tens bedarf es nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung auch der Fest­stel­lung eines in sub­jek­ti­ver Hin­sicht nicht ent­schuld­ba­ren Ver­sto­ßes gegen die Anfor­de­run­gen der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt. Ein Sekun­den­schlaf kann „ein­fach fahr­läs­sig“ nicht vor­her­ge­se­hen wer­den, weil objek­tiv vor­han­de­ne Über­mü­dungs­er­schei­nun­gen sub­jek­tiv nicht wahr­ge­nom­men wer­den. Es wäre nicht völ­lig unent­schuld­bar, wenn der Beklag­te auf die Gegen­fahr-bahn gera­ten ist, weil er bei Dun­kel­heit und Nebel infol­ge einer Fahr­bahn­sen­ke die Lich­ter aus dem Gegen­ver­kehr und die Rück­leuch­ten der ihm vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeu­ge aus den Augen ver­lo­ren hät­te und des­we­gen kurz­zei­tig ori­en­tie­rungs­los gewe­sen wäre.

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