(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich soeben in einer Ent­schei­dung mit der Wirk­sam­keit einer Klau­sel in einer Gebraucht­wa­gen-Garan­tie befasst, die die Garan­tie­an­sprü­che des Käu­fers an die Durch­füh­rung der Wartungs‑, Inspek­ti­ons- und Pfle­ge­ar­bei­ten in der Werk­statt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Her­stel­ler aner­kann­ten Ver­trags­werk­statt knüpft.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 25.09.2013 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: VIII ZR 206/12.

Der Klä­ger macht gegen die Beklag­te Ansprü­che aus einer Gebraucht­wa­gen-Garan­tie gel­tend. Der Klä­ger kauf­te von einem Auto­haus im Novem­ber 2009 einen Gebraucht­wa­gen “inkl. 1 Jahr Gebraucht­wa­gen-Garan­tie gemäß Bestim­mun­gen der Car-Garan­tie”. Die vom Klä­ger und Ver­käu­fer unter­zeich­ne­te Garan­tie­ver­ein­ba­rung lautet:

Der Käu­fer erhält vom Ver­käu­fer eine Garan­tie, deren Inhalt sich aus die­ser Garan­tie­ver­ein­ba­rung (…) und aus den bei­lie­gen­den (…) Garan­tie­be­din­gun­gen ergibt. Die­se Garan­tie ist durch die [Beklag­te] versichert”.

In § 4 Buchst. a der maß­geb­li­chen Garan­tie­be­din­gun­gen heißt es unter anderem:

Vor­aus­set­zung für jeg­li­che Garan­tie­an­sprü­che ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraft­fahr­zeug die vom Her­stel­ler vor­ge­schrie­be­nen oder emp­foh­le­nen Wartungs‑, Inspek­ti­ons- und Pfle­ge­ar­bei­ten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Her­stel­ler aner­kann­ten Ver­trags­werk­statt durch­füh­ren lässt (…)”.

Unter § 6 Nr. 3 der Garan­tie­be­din­gun­gen ist geregelt:

Der Käufer/Garantienehmer ist berech­tigt, alle Rech­te aus der ver­si­cher­ten Garan­tie im eige­nen Namen unmit­tel­bar gegen­über der [Beklag­ten] gel­tend zu machen. Im Hin­blick dar­auf ver­pflich­tet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vor­ran­gig die [Beklag­te] in Anspruch zu nehmen.

Im April 2010 ließ der Klä­ger den vier­ten Kun­den­dienst an dem Fahr­zeug in einer frei­en Werk­statt durch­füh­ren. Im Juli 2010 blieb das Fahr­zeug infol­ge eines Defekts der Ölpum­pe lie­gen. Ein vom Klä­ger ein­ge­hol­ter Kos­ten­vor­schlag für eine Fahr­zeug­re­pa­ra­tur belief sich auf 16.063,03 €. Der Klä­ger ließ das Fahr­zeug zunächst nicht reparieren.

Mit sei­ner Kla­ge hat der Klä­ger von der Beklag­ten zunächst Zah­lung von 10.000 € nebst Zin­sen und vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten begehrt. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt die Beklag­te zur Zah­lung von 3.279,58 € nebst Zin­sen und vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten ver­ur­teilt, nach­dem der Klä­ger nach erfolg­ter Repa­ra­tur sei­nen Anspruch nur noch in die­ser Höhe ver­folgt hat.

Die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg, so Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Rege­lung in § 4 Buchst. 1 der Garan­tie­be­din­gun­gen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk­sam ist. Die dort gere­gel­te Anspruchs­vor­aus­set­zung, nach der Vor­aus­set­zung für jeg­li­che Garan­tie­an­sprü­che ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraft­fahr­zeug die vom Her­stel­ler vor­ge­schrie­be­nen oder emp­foh­le­nen Wartungs‑, Inspek­ti­ons- und Pfle­ge­ar­bei­ten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Her­stel­ler aner­kann­ten Ver­trags­werk­statt durch­füh­ren lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-recht­li­chen Inhalts­kon­trol­le ent­zo­gen. Denn bei einer War­tungs­klau­sel han­delt es sich jeden­falls dann um eine die Leis­tungs­ab­re­de ledig­lich ergän­zen­de und damit der Inhalts­kon­trol­le unter­lie­gen­de Rege­lung, wenn die Garan­tie – wie vor­lie­gend – nur gegen Zah­lung eines dafür zu ent­rich­ten­den Ent­gelts zu erlan­gen war.

Das Beru­fungs­ge­richt hat den Kauf­ver­trag zwi­schen dem Klä­ger und dem Ver­käu­fer des Gebraucht­wa­gens rechts­feh­ler­frei dahin aus­ge­legt, dass der Klä­ger die Garan­tie ent­gelt­lich erlangt hat. Es hat zur Begrün­dung sei­ner Aus­le­gung auf die Rech­nung des Ver­käu­fers ver­wie­sen, nach wel­cher der Klä­ger den Gebraucht­wa­gen “inklu­si­ve 1 Jahr Gebraucht­wa­gen-Garan­tie” zum Gesamt­preis von 10.490 € erwor­ben hat. Der Umstand, dass die Rech­nung kei­ne Auf­schlüs­se­lung des Gesamt­prei­ses nach den Kauf­preis­an­tei­len für das Fahr­zeug und die Garan­tie ent­hält, nötigt nicht zu einer ande­ren Beur­tei­lung. Es ist uner­heb­lich, wie hoch das Ent­gelt für das Fahr­zeug einer­seits und die Garan­tie ande­rer­seits ist, wenn die Aus­le­gung des Kauf­ver­trags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamt­kauf­preis auf bei­des bezieht. Denn die Kon­troll­fä­hig­keit der War­tungs­klau­sel hängt nur von der Ent­gelt­lich­keit der Garan­tie, nicht von der Höhe des auf sie ent­fal­len­den Ent­gelts ab.

Wie der Senat bereits ent­schie­den hat, ist eine Klau­sel in einem vom Garan­tie­ge­ber for­mu­lar­mä­ßig ver­wen­de­ten Gebraucht­wa­gen-Garan­tie­ver­trag wegen unan­ge­mes­se­ner Benach­tei­li­gung des Kun­den unwirk­sam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leis­tungs­pflicht des Garan­tie­ge­bers für den Fall, dass der Garan­ti­eneh­mer die vom Fahr­zeug­her­stel­ler vor­ge­schrie­be­nen oder emp­foh­le­nen Wartungs‑, Inspek­ti­ons- und Pfle­ge­ar­bei­ten nicht durch­füh­ren lässt, unab­hän­gig davon aus­schließt, ob die Säum­nis des Garan­ti­eneh­mers mit sei­ner War­tungs­ob­lie­gen­heit für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den ursäch­lich gewor­den ist. Dies trifft auf die hier vor­lie­gen­de Bestim­mung in § 4 Buchst. a der Garan­tie­be­din­gun­gen zu.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de– ver­wies.
 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3030
Fax: 0431 – 974 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de