(Kiel) Bus­se müs­sen an ihren Außen­sei­ten gut sicht­ba­re und deut­lich les­ba­re Anga­ben zu dem Namen und dem Sitz des die Beför­de­rung durch­füh­ren­den Unter­neh­mens auf­wei­sen. Eine nur weni­ge Zen­ti­me­ter gro­ße Beschrif­tung unter den Außen­spie­geln des Fahr­zeugs erfüllt die­se Anfor­de­run­gen nicht.

Das, so der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­wies auf die ent­spre­chen­de Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts vom 3.04.2013, hat der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm am 25.02.2013 At. (III‑5 RBs 16/13) ent­schie­den und die Rechts­be­schwer­de eines Bus­un­ter­neh­mers aus Bin­gen gegen ein Urteil des Amts­ge­richts Essen als unbe­grün­det ver­wor­fen. Mit die­sem war der Unter­neh­mer wegen Ver­sto­ßes gegen § 20 Abs. 2 der Ver­ord­nung über den Betrieb von Kraft­fahr­un­ter­neh­men im Per­so­nen­ver­kehr (BOKraft) zur Zah­lung eines Buß­gel­des von 50 € ver­ur­teilt worden.

Bei einer im April 2012 in Essen durch­ge­führ­ten Kon­trol­le eines im Schul­bus­ver­kehr ein­ge­setz­ten Bus­ses des Betrof­fe­nen fiel auf, dass das Fahr­zeug – abge­se­hen von einem weni­ge Zen­ti­me­ter gro­ßen Schrift­zug unter den Außen­spie­geln – kei­ne außen sicht­ba­ren Anga­ben zum Bus­un­ter­neh­men trug. Gegen den Betrof­fe­nen wur­de dar­auf­hin wegen fahr­läs­si­ges Ver­sto­ßes gegen § 20 Abs. 2 BOKraft eine Geld­bu­ße von 50 € ver­hängt. Die­se sah der Betrof­fe­ne auf­grund der nach sei­ner Sicht durch die BOKraft nicht vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­grö­ße für eine Beschrif­tung und den ins­ge­samt zu unbe­stimm­ten Vor­ga­ben der Vor­schrift als rechts­wid­rig an und ver­wies u.a. dar­auf, dass er ca. 1000 Bus­se im Ein­satz habe, die ledig­lich Schrift­zü­ge der bean­stan­de­ten Art trügen.

Der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Recht­mä­ßig­keit des gegen den Betrof­fe­nen erlas­se­nen Buß­geld­be­schei­des bestä­tigt, so Jakobson.

Die in Fra­ge ste­hen­de Vor­schrift der BOKraft sei hin­rei­chend bestimmt. Nach der Inten­ti­on der Vor­schrift sol­le sich der Fahr­gast im Inter­es­se eines rei­bungs­lo­sen Betriebs­ab­laufs klar und schnell über das Beför­de­rungs­un­ter­neh­men infor­mie­ren kön­nen. Des­we­gen müss­ten an bei­den Außen­sei­ten (Längs­sei­ten) des Fahr­zeugs Name und Sitz des Unter­neh­mens gut sicht­bar, mit­hin so ange­bracht sein, dass jeder zustei­gen­de Fahr­gast sie ohne Wei­te­res wahr­neh­men kön­ne. Zur deut­li­chen Les­bar­keit gehö­re eine aus­rei­chen­de Grö­ße der Beschrif­tung mit einem kla­ren Schrift­bild. Die­sen Anfor­de­run­gen genü­ge der auf dem kon­trol­lier­ten Bus ange­brach­te Schrift­zug nicht. Sei­ne Schrift­grö­ße sei zu klein gewählt, um für einen Fahr­gast gut sicht­bar und deut­lich les­bar zu sein. Durch eine auf­fäl­li­ge Farb­ge­stal­tung wer­de dies nicht „wett­ge­macht”. Zudem wer­de der Schrift­zug beim Ein­stei­gen häu­fig durch die geöff­ne­te Tür verdeckt.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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