Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.08.2012 zu seinem Beschluss vom 21.06.2012 (III-3 RBs 35/12).
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatte es auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem Lasermessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch bestätigt, so Schmidt-Strunk.
Das vom Betroffenen angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem – und ohne Kontrolle durch einen weiteren – Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.
Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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