(Kiel) Ein Fahr­zeug ver­fügt über kei­ne gül­ti­ge Umwelt­pla­ket­te, wenn das auf der Pla­ket­te am Fahr­zeug ein­ge­tra­ge­ne Kenn­zei­chen nicht mit dem am Fahr­zeug ange­brach­ten Kenn­zei­chen über­ein­stimmt. Bereits das Par­ken eines Fahr­zeugs in einer Umwelt­zo­ne ohne gül­ti­ge Pla­ket­te stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einem Buß­geld geahn­det wer­den kann.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 9.10.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss 24.09.2013 (1 RBs 135/13).

Der Pkw eines rumä­ni­schen Her­stel­lers des 35 Jah­re alten Betrof­fe­nen aus Dort­mund war Ende Janu­ar 2013 im nörd­li­chen Stadt­ge­biet von Dort­mund geparkt, im Bereich einer Umwelt­zo­ne, die mit roten, gel­ben oder grü­nen Umwelt­pla­ket­ten befah­ren wer­den darf. Die an dem Fahr­zeug ange­brach­te grü­ne Umwelt­pla­ket­te wies ein Kenn­zei­chen aus, das nicht dem am Fahr­zeug ange­brach­ten Kenn­zei­chen ent­sprach. Für das in der Umwelt­zo­ne ohne gül­ti­ge Pla­ket­te abge­stell­te Fahr­zeug erhielt der Betrof­fe­ne ein Buß­geld von 40,– €.

Der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat ent­schie­den, so Fischer, dass der Betrof­fe­ne zu Recht mit dem Buß­geld belegt wor­den ist. Das Fahr­zeug des Betrof­fe­nen habe nur mit einer gül­ti­gen Umwelt­pla­ket­te am Ver­kehr in der Umwelt­zo­ne teil­neh­men dürfen.

Mit einer gül­ti­gen Pla­ket­te sei es nicht aus­ge­stat­tet gewe­sen, weil das Kenn­zei­chen der am Fahr­zeug ange­brach­ten Pla­ket­te nicht mit dem aktu­el­len Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs über­ein­ge­stimmt habe. Eine der­ar­ti­ge Über­ein­stim­mung sei aber gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, um eine Kon­trol­le zu ermög­li­chen, ob ein Fahr­zeug in eine Umwelt­zo­ne ein­fah­ren dürfte.

Bereits das gepark­te Fahr­zeug des Betrof­fe­nen neh­me an dem Ver­kehr in der Umwelt­zo­ne teil. Ver­kehr in die­sem Sin­ne sei auch das Par­ken, das die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung als Teil des ruhen­den Ver­kehrs erfas­se. Eine der­ar­ti­ge Aus­le­gung der gesetz­li­chen Vor­schrift sei nicht unver­hält­nis­mä­ßig. Bei einem gepark­ten Fahr­zeug sei näm­lich im Regel­fall klar, dass es mit­tels Motor­kraft bewegt wur­de bzw. bewegt wer­de und des­we­gen einen uner­wünsch­ten Bei­trag zur Schad­stoff­be­las­tung leis­te. Auf die eher unwahr­schein­li­chen Aus­nah­men, dass ein Fahr­zeug ohne Inbe­trieb­set­zen sei­nes Motors z.B. mit­tels eines Anhän­gers in oder durch die Umwelt­zo­ne trans­por­tiert wer­de, sei bei der Aus­le­gung nicht abzu­stel­len, um den Luft­rein­hal­tungs­zweck der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht zu schwächen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 – 974 799–22
Fax 09131 – 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de