(Kiel) Einem Motor­rad­fah­rer steht nach einem Unfall ein erhöh­tes Schmer­zens­geld gegen ein Unter­neh­men des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs zu, weil die­ses die Unfall­ur­sa­che wider bes­se­res Wis­sen vor Gericht bestrit­ten hat.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) vom 18.09.2012 zu sei­nem Urteil vom 5.09.2012, Az. 7 U 15/12, mit wel­chem das Gericht das beklag­te Unter­neh­men, die Stadt­ver­kehr Lübeck GmbH, zu Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld verurteilt.

• Zum Sachverhalt

Der kla­gen­de Motor­rad­fah­rer hat­te im März ver­gan­ge­nen Jah­res die Pri­wall­fäh­re über die Tra­ve genutzt. Er folg­te beim Auf­fah­ren auf die Fäh­re den Anwei­sun­gen des Per­so­nals und wech­sel­te auf der Fäh­re die Spur, um nach vorn zu fah­ren. Dabei brach das Hin­ter­rad aus und der Motor­rad­fah­rer stürz­te auf die lin­ke Schul­ter. Er erlitt eine Schul­ter­ge­lenks­spren­gung mit Abriss von Bän­dern, wur­de anschlie­ßend ope­riert und über meh­re­re Wochen nach­be­han­delt. Die Fäh­re war gera­de zur Über­ho­lung in der Werft gewe­sen und hat­te einen neu­en Anstrich des Fahr­bahn­decks erhal­ten. Nach dem Unfall lie­ßen die Ver­kehrs­be­trie­be die Fäh­re mit einem ande­ren Anstrich versehen.

Der Motor­rad­fah­rer trug vor Gericht vor, dass der neue Belag unge­eig­net und bei Feuch­tig­keit sehr glatt gewe­sen sei. Die Ver­kehrs­be­trie­be berie­fen sich dar­auf, dass es bis­her kei­ne Pro­ble­me mit dem neu­en Belag gege­ben habe. Even­tu­ell habe der Motor­rad­fah­rer zu viel Gas gege­ben und sei des­halb gestürzt. Vor dem Land­ge­richt Lübeck hat­te der Motor­rad­fah­rer zunächst kei­nen Erfolg. Im Ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt for­der­ten die Rich­ter die Ver­kehrs­be­trie­be auf, das Bord­buch der Fäh­re vor­zu­le­gen. Die­ses wies für den Vor­tag des Unfalls fol­gen­den Ein­trag auf: “Deck bei Regen und Tau sehr glatt!!! Unfallgefahr”.

• Aus den Gründen

Die Ver­kehrs­be­trie­be haben dem Motor­rad­fah­rer die ent­stan­de­nen Schä­den zu erset­zen und ein Schmer­zens­geld zu zah­len. “Es steht fest, dass das frisch gestri­che­ne Fahr­deck der Fäh­re bei Feuch­tig­keit und Näs­se mehr als zu erwar­ten sehr glatt war. Es hät­te min­des­tens eines deut­li­chen Warn­hin­wei­ses an die Benut­zer der Fäh­re bedurft, wenn die Fäh­re trotz der Gefähr­dung der Nut­zer wei­ter­hin ein­ge­setzt wur­de. Der Klä­ger durf­te als stän­di­ger Fähr­nut­zer davon aus­ge­hen, dass der Fahr­bahn­be­lag die übli­che Beschaf­fen­heit aus­wies. Erschwe­rend und schmer­zens­geld­er­hö­hend berück­sich­tigt der Senat (die Rich­ter) zusätz­lich das nicht hin­nehm­ba­re Ver­hal­ten der Beklag­ten, die im ers­ten Rechts­zug ange­sichts des Dienst­buch­ein­trags wider bes­se­res Wis­sen bestrit­ten hat, dass das Fähr­per­so­nal um die beson­de­re Glät­te bei Feuch­tig­keit wuss­te.” Aus die­sem Grund erhöh­ten die Rich­ter das ange­mes­se­ne Schmer­zens­geld um 500 Euro auf 5.500 Euro. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
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