(Kiel) Auch Alko­hol­auf­fäl­lig­keit außer­halb des Stra­ßen­ver­kehrs kann zum Ver­lust der Fahr­erlaub­nis führen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Mainz vom 10.07.2012 zu sei­nem Beschluss, Az. 3 L 823/12.MZ.

In dem Fall ran­da­lier­te ein Mann (Antrag­stel­ler) in stark alko­ho­li­sier­tem Zustand — eine Blut­pro­be ergab eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 3 ‰ — auf einem Fest. Die Poli­zei nahm den Mann fest. Ret­tungs­kräf­te brach­ten ihn zunächst in ein Kran­ken­haus und danach in die Rhein­hes­sen­fach­kli­nik. Zur Abklä­rung eines mög­li­chen Alko­hol­miss­brauchs gab die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de dem Antrag­stel­ler auf, ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen. Da der Mann die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­kam, ent­zog ihm die Behör­de unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs die Fahrerlaubnis.

Den auf einen Stopp des Sofort­voll­zugs gerich­te­ten Antrag des Man­nes haben die Rich­ter der 3. Kam­mer des VG Mainz abge­lehnt, so Klarmann.

Die Behör­de habe bei dem Antrag­stel­ler zu Recht Anhalts­punk­te für einen Alko­hol­miss­brauch gese­hen und des­halb die Vor­la­ge eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens ver­langt. Alko­hol­miss­brauch sei zugrun­de zu legen, wenn der Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber das Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen und die Fahr­si­cher­heit beein­träch­ti­gen­den Alko­hol­kon­sum nicht hin­rei­chend sicher tren­nen kön­ne. Inso­fern genü­ge auch eine Alko­hol­auf­fäl­lig­keit außer­halb des Stra­ßen­ver­kehrs, wenn sie Anlass für die Annah­me bie­te, der Betref­fen­de wer­de vor­aus­sicht­lich schon in über­schau­ba­rer Zukunft auch nach dem Genuss von Alko­hol ein Kraft­fahr­zeug füh­ren. Dies tref­fe beim Antrag­stel­ler zu. Nach wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis gehör­ten Per­so­nen, die 1,6 ‰ und mehr erreich­ten, zu den über­durch­schnitt­lich alko­hol­ge­wöhn­ten Kraft­fah­rern mit regel­mä­ßig dau­er­haft aus­ge­präg­ter Alko­hol­pro­ble­ma­tik, wel­che die Gefahr von Alko­hol­auf­fäl­lig­keit im Stra­ßen­ver­kehr in sich ber­ge. Dass der Antrag­stel­ler an grö­ße­re Men­gen Alko­hol gewöhnt sei, wer­de auch dadurch bestä­tigt, dass er trotz 3,0 ‰ aggres­siv auf­ge­tre­ten sei und im Kran­ken­haus von den Poli­zei­be­am­ten habe bewacht wer­den müs­sen. Da der Antrag­stel­ler zudem zur Errei­chung sei­ner Arbeits­stät­te auf die Benut­zung eines pri­va­ten Fahr­zeugs ange­wie­sen sei, sei zu befürch­ten, dass er künf­tig unter Alko­hol­ein­fluss ein Kraft­fahr­zeug füh­ren wer­de. Damit sei die Anfor­de­rung des medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens und nach des­sen Nicht­vor­la­ge der Ent­zug der Fahr­erlaub­nis gerechtfertigt.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — ver­wies.
 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung: 

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 974 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de