(Kiel) Die Kla­ge einer zum Unfall­zeit­punkt 14jährigen Bei­fah­re­rin gegen die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Autos, in dem sie ver­un­glückt war, war nur in Höhe der Hälf­te des gefor­der­ten Schmer­zens­gel­des erfolgreich.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 2.03.2012 zu sei­nem Urteil vom 19.08.2011, Az.13 O 466/10, bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg Beschluss vom 16.11.2011, Az.: 5 U 158/11, rechtskräftig.

Die damals 14jährige Klä­ge­rin war im Jahr 2007 Bei­fah­re­rin des Kraft­fahr­zeugs, das wegen über­höh­ter Geschwin­dig­keit in den Stra­ßen­gra­ben rutsch­te und sich über­schlug. Die allei­ni­ge Schuld des Fah­rers am Unfall steht fest. Die Jugend­li­che ließ sich unmit­tel­bar nach dem Unfall wegen Beschwer­den an der Hals­wir­bel­säu­le unter­su­chen. Man fand jedoch kei­ne Anhalts­punk­te für knö­cher­ne Ver­let­zun­gen der Wir­bel­säu­le. Die Schmer­zen der spä­te­ren Klä­ge­rin wur­den in der Fol­ge­zeit kaum weni­ger und sie such­te ver­schie­de­ne Ärz­te des­we­gen auf. Erst etwa zwei Jah­re nach dem Unfall dia­gnos­ti­zier­ten Medi­zi­ner eine älte­re Ver­let­zung von Hals­wir­beln, die nach ihrer Ein­schät­zung durch eine grö­ße­re Kraft­ein­wir­kung aus­ge­löst wor­den war.

Nach die­ser Erkennt­nis war die Klä­ge­rin der Auf­fas­sung, dass das von der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­ge­richt­lich gezahl­te Schmer­zens­geld von 1.750,00 Euro viel zu wenig sei. Ihre Beschwer­den nach dem Unfall sei­en auf die­sen zurück­zu­füh­ren. Sie sei mit dem Kopf gegen das Dach geprallt. Um ihre Beschwer­den zu min­dern müs­se sie sich einer risi­ko­rei­chen Ope­ra­ti­on unter­zie­hen. Daher mein­te die Klä­ge­rin, dass ihr ein Schmer­zens­geld in Höhe von 25.000,00 Euro zuste­he. Folg­lich klag­te sie wei­te­re 23.250,00 Euro Schmer­zens­geld ein.

Die beklag­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­geg­ne­te, nach dem Unfall hät­ten kei­ner­lei Anhalts­punk­te für schwe­re Ver­let­zun­gen an der Hals­wir­bel­säu­le der Jugend­li­chen fest­ge­stellt wer­den kön­nen. Die erlit­te­nen Ver­let­zun­gen sei­en in der Zwi­schen­zeit fol­gen­los aus­ge­heilt. Die Beschwer­den der Klä­ge­rin stün­den in kei­nem Zusam­men­hang mit dem Unfall. Daher habe die Klä­ge­rin ein aus­rei­chen­des Schmer­zens­geld erhalten.

  • Gerichts­ent­schei­dung

Das Land­ge­richt Coburg sprach der Klä­ge­rin ein Schmer­zens­geld von ins­ge­samt 12.000,00 Euro zu, so dass die Kla­ge in Höhe von 11.250,00 Euro erfolg­reich war, so Schlemm.

Das Gericht war auf­grund eines von ihm ein­ge­hol­ten Gut­ach­tens davon über­zeugt, dass die Schmer­zen der Jugend­li­chen an der Hals­wir­bel­säu­le auf den Unfall zurück­zu­füh­ren waren. Der gericht­li­che Sach­ver­stän­di­ge bestä­tig­te damit die Anga­ben der Ärz­te, die die Ursa­chen der Beschwer­den der Klä­ge­rin her­aus­ge­fun­den hat­ten. Das Land­ge­richt Coburg hielt ein Schmer­zens­geld von ins­ge­samt 12.000,00 Euro für die von der Klä­ge­rin erlit­te­nen Ver­let­zun­gen und deren Fol­gen für ange­mes­sen und ausreichend.

Damit woll­te sich das Unfall­op­fer jedoch nicht zufrie­den geben und leg­te Beru­fung ein mit dem Ziel ins­ge­samt 25.000,00 Euro Schmer­zens­geld zu bekom­men. Das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg stell­te fest, dass die vom Land­ge­richt Coburg fest­ge­leg­te Schmer­zens­geld­hö­he zutref­fend ist. Das jugend­li­che Alter der Klä­ge­rin war schon in Coburg ange­mes­sen berück­sich­tigt wor­den. Die Klä­ge­rin muss noch lan­ge Zeit mit den Ver­let­zungs­fol­gen und den dar­aus resul­tie­ren­den Risi­ken leben. Dass die Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Schmer­zens­geld­zah­lung län­ger als erfor­der­lich hin­aus­ge­zö­gert hat­te, ver­nein­te das Ober­lan­des­ge­richt. Im vor­lie­gen­den Fall war es schwie­rig fest­zu­stel­len, ob die immer noch vor­lie­gen­den Beschwer­den der Klä­ge­rin auf den Unfall zurück­zu­füh­ren waren. 12.000,00 Euro Schmer­zens­geld für die Dau­er­schä­den der Klä­ge­rin sind mit dem ver­gleich­bar, was Gerich­te in ähn­li­chen Fäl­len den Geschä­dig­ten zuge­spro­chen haben. Daher war die Beru­fung der Klä­ge­rin erfolg­los und das Urteil des Land­ge­richts Coburg wur­de bestätigt.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — ver­wies.
 

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