(Kiel) Die Klage einer zum Unfallzeitpunkt 14jährigen Beifahrerin gegen die Haftpflichtversicherung des Autos, in dem sie verunglückt war, war nur in Höhe der Hälfte des geforderten Schmerzensgeldes erfolgreich.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Coburg vom 2.03.2012 zu seinem Urteil vom 19.08.2011, Az.13 O 466/10, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 16.11.2011, Az.: 5 U 158/11, rechtskräftig.

Die damals 14jährige Klägerin war im Jahr 2007 Beifahrerin des Kraftfahrzeugs, das wegen überhöhter Geschwindigkeit in den Straßengraben rutschte und sich überschlug. Die alleinige Schuld des Fahrers am Unfall steht fest. Die Jugendliche ließ sich unmittelbar nach dem Unfall wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule untersuchen. Man fand jedoch keine Anhaltspunkte für knöcherne Verletzungen der Wirbelsäule. Die Schmerzen der späteren Klägerin wurden in der Folgezeit kaum weniger und sie suchte verschiedene Ärzte deswegen auf. Erst etwa zwei Jahre nach dem Unfall diagnostizierten Mediziner eine ältere Verletzung von Halswirbeln, die nach ihrer Einschätzung durch eine größere Krafteinwirkung ausgelöst worden war.

Nach dieser Erkenntnis war die Klägerin der Auffassung, dass das von der Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 1.750,00 Euro viel zu wenig sei. Ihre Beschwerden nach dem Unfall seien auf diesen zurückzuführen. Sie sei mit dem Kopf gegen das Dach geprallt. Um ihre Beschwerden zu mindern müsse sie sich einer risikoreichen Operation unterziehen. Daher meinte die Klägerin, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro zustehe. Folglich klagte sie weitere 23.250,00 Euro Schmerzensgeld ein.

Die beklagte Haftpflichtversicherung entgegnete, nach dem Unfall hätten keinerlei Anhaltspunkte für schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule der Jugendlichen festgestellt werden können. Die erlittenen Verletzungen seien in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt. Die Beschwerden der Klägerin stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Daher habe die Klägerin ein ausreichendes Schmerzensgeld erhalten.

  • Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.000,00 Euro zu, so dass die Klage in Höhe von 11.250,00 Euro erfolgreich war, so Schlemm.

Das Gericht war aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachtens davon überzeugt, dass die Schmerzen der Jugendlichen an der Halswirbelsäule auf den Unfall zurückzuführen waren. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte damit die Angaben der Ärzte, die die Ursachen der Beschwerden der Klägerin herausgefunden hatten. Das Landgericht Coburg hielt ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.000,00 Euro für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und deren Folgen für angemessen und ausreichend.

Damit wollte sich das Unfallopfer jedoch nicht zufrieden geben und legte Berufung ein mit dem Ziel insgesamt 25.000,00 Euro Schmerzensgeld zu bekommen. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte fest, dass die vom Landgericht Coburg festgelegte Schmerzensgeldhöhe zutreffend ist. Das jugendliche Alter der Klägerin war schon in Coburg angemessen berücksichtigt worden. Die Klägerin muss noch lange Zeit mit den Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Risiken leben. Dass die Haftpflichtversicherung die Schmerzensgeldzahlung länger als erforderlich hinausgezögert hatte, verneinte das Oberlandesgericht. Im vorliegenden Fall war es schwierig festzustellen, ob die immer noch vorliegenden Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen waren. 12.000,00 Euro Schmerzensgeld für die Dauerschäden der Klägerin sind mit dem vergleichbar, was Gerichte in ähnlichen Fällen den Geschädigten zugesprochen haben. Daher war die Berufung der Klägerin erfolglos und das Urteil des Landgerichts Coburg wurde bestätigt.

Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
 

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Romanus Schlemm
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