(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat der Kla­ge eines Neu­wa­gen­käu­fers gegen ein Auto­haus auf Rück­ab­wick­lung eines Neu­fahr­zeug­kau­fes ent­spro­chen. Der Käu­fer trug vor, dass der Neu­wa­gen man­gel­haft sei, da sich immer wie­der wäh­rend der Fahrt der Fah­rer­sitz selb­stän­dig ver­stellt habe. Das Gericht war nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nah­me vom Vor­lie­gen die­ses Man­gels überzeugt.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 18.03.2011 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 25.08.2010, Az. 13 O 637/08; rechtskräftig)

Der Klä­ger erwarb im Jahr 2007 ein Neu­fahr­zeug beim beklag­ten Auto­haus zu einem Kauf­preis von über 50.000,00 Euro. Das Fahr­zeug hat­te die Son­der­aus­stat­tung „elek­tri­sche Sitz­ver­stel­lung”. Die­se war so pro­gram­miert, dass sie sich auf die Kör­per­grö­ße des Klä­gers von über 1,80 m, sowie die sei­ner Ehe­frau mit etwa 1,60 m je nach Benut­zer ein­stell­te. Bereits meh­re­re Wochen nach dem Kauf bean­stan­de­te der Klä­ger bei sei­nem Auto­haus, dass die Sitz­po­si­ti­ons­spei­cher nicht ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren wür­den. Im Lauf eines Jah­res wur­den ver­schie­de­ne Repa­ra­tur­ver­su­che sei­tens des Auto­hau­ses durch­ge­führt. Als die­se aus Sicht des Klä­gers nicht zum Erfolg führ­ten, trat er vom Kauf­ver­trag zurück und woll­te den bezahl­ten Kauf­preis zurück. Nach Ansicht des Klä­gers war der Neu­wa­gen man­gel­haft, da der Sitz beim Fah­ren plötz­lich die Posi­tio­nen geän­dert habe. Dies sei ins­be­son­de­re beim Klä­ger pro­ble­ma­tisch gewe­sen, da er beim Wech­sel in die für sei­ne Frau vor­ge­se­he­ne Posi­ti­on gegen das Lenk­rad gedrückt wor­den sei und die Peda­le im Fuß­raum nicht mehr habe bedie­nen kön­nen. Die Beklag­te behaup­te­te, dass Fehl­be­die­nun­gen des Klä­gers vor­lie­gen würden.

Das Land­ge­richt Coburg gab der Kla­ge jedoch statt, betont Schlemm.

Es war davon über­zeugt, dass der Neu­wa­gen den vom Klä­ger ange­ge­be­nen Man­gel hat­te. Ins­be­son­de­re glaub­te es der Ehe­frau des Klä­gers, die davon berich­te­te, dass sowohl ihr selbst als Fah­re­rin als auch Bei­fah­re­rin ein Wech­sel des Fah­rer­sit­zes in eine ande­re Posi­ti­on ohne Zutun des Fah­rers bzw. des Bei­fah­rers pas­siert sei. Auch zwei Mit­ar­bei­ter des Auto­hau­ses bestä­tig­ten, dass es in ihrer Gegen­wart ein­mal zu einer Fehl­funk­ti­on der Sitz­ver­stel­lung gekom­men sei. Die Feh­ler­ur­sa­che hät­ten sie jedoch mit den ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Dia­gno­se­ge­rä­ten nicht auf­klä­ren kön­nen. Der gericht­lich ein­ge­schal­te­te Sach­ver­stän­di­ge konn­te im Rah­men sei­ner Unter­su­chung die Fehl­funk­ti­on der elek­tri­schen Sitz­ver­stel­lung weder bestä­ti­gen noch ver­nei­nen. Die Unter­su­chung beim Sach­ver­stän­di­gen hat­te eini­ge Stun­den gedau­ert, in denen die Fehl­funk­ti­on nicht auf­trat. Das Gericht ging auch vom Vor­lie­gen eines erheb­li­chen Man­gels aus, da eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung der Gebrauchs­taug­lich­keit des Neu­wa­gens vor­liegt, wenn die vom Klä­ger ange­ge­be­ne Fehl­funk­ti­on der elek­tri­schen Sitz­ver­stel­lung plötz­lich wäh­rend der Fahrt auf­tritt. Eine sol­che Fehl­funk­ti­on beein­träch­tigt stark die Sicher­heit des öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehrs, da ein siche­res Steu­ern dann nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Daher konn­te der Käu­fer das Fahr­zeug zurück­ge­ben und erhielt sei­nen Kauf­preis zurück. Davon waren jedoch wegen der gefah­re­nen Kilo­me­ter über 7.000,00 Euro abzu­zie­hen, da der Käu­fer für die gezo­ge­nen Nut­zun­gen Wert­er­satz zu leis­ten hat. Bei der Bestim­mung des Wert­er­sat­zes berück­sich­tig­te das Gericht, dass die Fehl­funk­ti­on zu einer Beein­träch­ti­gung der Nut­zung des Fahr­zeugs geführt hat.

Schlemm emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len vor der Ver­schrot­tung von Fahr­zeu­gen unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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