(Kiel) Die 3. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Mainz hat soeben die sofor­ti­ge Voll­zie­hung einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge für den gesam­ten Fuhr­park eines Unter­neh­mens (Antrag­stel­le­rin) gestoppt, da die ent­spre­chen­de Ent­schei­dung der Kreis­ver­wal­tung ermes­sens­feh­ler­haft sei. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Mainz vom 4.06.2012 zu sei­nem Beschluss vom 14. Mai 2012, Az.: 3 L 298/12.MZ.

Die Antrag­stel­le­rin ist Hal­te­rin von 93 Fahr­zeu­gen, die auf Stand­or­te im gesam­ten Bun­des­ge­biet ver­teilt sind. Mit einem der Fahr­zeu­ge wur­de im Som­mer 2011 eine erheb­li­che Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung began­gen; der Ver­ant­wort­li­che konn­te nicht ermit­telt wer­den. Dar­auf­hin ord­ne­te die Kreis­ver­wal­tung Mainz-Bin­gen der Antrag­stel­le­rin gegen­über das Füh­ren eines Fahrt­bu­ches für jedes auf sie zuge­las­se­ne Fahr­zeug für die Dau­er von 30 Mona­ten unter gleich­zei­ti­ger Anord­nung des Sofort­voll­zugs an. Sie begrün­de­te dies unter ande­rem damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahr­zeu­gen der Antrag­stel­le­rin began­ge­ne Ver­kehrs­ver­stö­ße nicht hät­ten auf­ge­klärt wer­den können.

Die Rich­ter der 3. Kam­mer haben auf Antrag der Antrag­stel­le­rin den Sofort­voll­zug der Fahr­ten­buch­auf­la­ge gestoppt, so Schmidt-Strunk. 

Grund­sätz­lich sei zwar eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge bezüg­lich des gesam­ten Fuhr­parks eines Unter­neh­mens mög­lich, wenn meh­re­re unge­klärt geblie­be­ne Ver­kehrs­ver­stö­ße mit ver­schie­de­nen Fahr­zeu­gen des Unter­neh­mens vor­lä­gen. Im Fal­le der Antrag­stel­le­rin sei die ent­spre­chen­de Ent­schei­dung der Kreis­ver­wal­tung jedoch ermes­sens­feh­ler­haft. Die Kreis­ver­wal­tung habe vor Erlass der Auf­la­ge nicht ermit­telt, wie vie­le Fahr­zeu­ge der Fuhr­park der Antrag­stel­le­rin umfas­se. Außer­dem habe sie kei­ne Erhe­bun­gen dar­über ange­stellt, in wel­chem Umfang in der Ver­gan­gen­heit Ver­kehrs­zu­wi­der­hand­lun­gen mit Fahr­zeu­gen der Antrag­stel­le­rin began­gen wor­den sei­en und wie vie­le Ver­stö­ße nicht hät­ten auf­ge­klärt wer­den kön­nen. Die vier ange­führ­ten Ver­stö­ße reich­ten inso­fern nicht als Beur­tei­lungs­grund­la­ge aus, weil sie teil­wei­se schon Jah­re zurück­lä­gen oder bereits frü­her Anlass für Fahr­ten­buch­auf­la­gen gewe­sen seien.

Ermes­sens­feh­ler­haft sei die Fahr­ten­buch­auf­la­ge auch inso­weit, als sie auf 30 Mona­te ange­legt sei. Nach der eige­nen Ver­wal­tungs­pra­xis der Kreis­ver­wal­tung set­ze eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge für 30 Mona­te vor­aus, dass unauf­ge­klär­te Ver­kehrs­ver­stö­ße vor­lä­gen, die in der Addi­ti­on zu fünf Punk­ten geführt hät­ten. Vor­lie­gend kämen aber ins­ge­samt allen­falls vier Punk­te zusam­men, da die mehr als 10 Jah­re zurück­lie­gen­den Ver­stö­ße nicht mehr berück­sich­tigt wer­den könnten.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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