(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 14.04.2010 sei­ne Recht­spre­chung bestä­tigt, dass ein Käu­fer trotz Rück­tritts vom Kauf­ver­trag Anspruch auf Ersatz des ihm ent­stan­de­nen Nut­zungs­aus­fall­scha­dens hat, wenn er ein gekauf­tes Fahr­zeug infol­ge eines Sach­man­gels nicht nut­zen kann. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf  das am 14.04.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), Az.: VIII ZR 145/09.

Die Klä­ge­rin kauf­te im April 2005 als Ver­brau­che­rin von der beklag­ten Fahr­zeug­händ­le­rin einen gebrauch­ten PKW Hon­da Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Über­ga­be an die Klä­ge­rin — für die Beklag­te erkenn­bar — auf­grund eines nicht fach­ge­recht besei­tig­ten Unfall­scha­dens an der Vor­der­ach­se nicht betriebs- und ver­kehrs­si­cher, wes­we­gen die Klä­ge­rin im Okto­ber 2005 vom Kauf­ver­trag zurück­trat. Durch rechts­kräf­ti­ges Urteil des Land­ge­richts Ber­lin vom Febru­ar 2007 wur­de die Beklag­te zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs ver­ur­teilt. Die Klä­ge­rin nutz­te den PKW nach dem Rück­tritt bis zum Erwerb eines Ersatz­fahr­zeugs für 168 Tage nicht. Sie ver­langt von der Beklag­ten Ersatz des Nut­zungs­aus­fall­scha­dens und ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen in Höhe von rund 6.400 €.

Das Land­ge­richt hat der Kla­ge teil­wei­se statt­ge­ge­ben, den ersatz­fä­hi­gen Zeit­raum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kam­mer­ge­richt hat die Beru­fung der Klä­ge­rin zurück­ge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat es das Urteil des Land­ge­richts abge­än­dert und die Kla­ge abge­wie­sen. Die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der Klä­ge­rin hat­te im Wesent­li­chen Erfolg, betont Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat sei­ne Recht­spre­chung bekräf­tigt, dass ein Rück­tritt des Käu­fers vom Kauf­ver­trag wegen eines Man­gels am Kraft­fahr­zeug die­sem Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen eines man­gel­be­ding­ten Nut­zungs­aus­falls nicht abschnei­det (§ 325 BGB; vgl. Urteil vom 28. Novem­ber 2007 — VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290). Viel­mehr kann der Käu­fer, falls der Ver­käu­fer die man­gel­haf­te Lie­fe­rung zu ver­tre­ten hat, Ersatz des Scha­dens, der ihm dadurch ent­steht, dass er das von ihm erwor­be­ne Fahr­zeug allein wegen des Man­gels nicht nut­zen kann, auch dann ver­lan­gen, wenn er wegen des Man­gels vom Kauf­ver­trag zurück­tritt. Aller­dings ist der Käu­fer im Hin­blick auf die ihn tref­fen­de Scha­dens­min­de­rungs­pflicht gehal­ten, bin­nen ange­mes­se­ner Frist ein Ersatz­fahr­zeug zu beschaf­fen und einen län­ge­ren Nut­zungs­aus­fall gege­be­nen­falls durch die Anschaf­fung eines Inte­rims­fahr­zeugs zu überbrücken.

Die Sache ist an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen wor­den, weil u. a. noch zu klä­ren ist, ob die Käu­fe­rin bei der 168 Tage dau­ern­den Ersatz­be­schaf­fung ihrer Scha­dens­min­de­rungs­pflicht genügt hat oder ob sie inso­weit ein Mit­ver­schul­den trifft.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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