(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat in einer soeben ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung ent­schie­den, dass eine 4,78 km vom Ver­si­che­rungs­ort ent­fern­te Gara­ge nicht mehr unter den Schutz der Haus­rat­ver­si­che­rung fällt.

Dar­auf ver­weist der Köl­ner Rechts­an­walt Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht Mar­kus von Lau­fen­berg, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Ver­si­che­rungs­recht” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 27.10.2009 ver­kün­de­tes und mitt­ler­wei­le rechts­kräf­ti­ges Urteil des Land­ge­richts Coburg (LG) vom 30.06.2009, Az. 23 O 369/09.
Der Klä­ger woll­te von sei­ner Ver­si­che­rung aus einer Haus­rat­ver­si­che­rung Ent­schä­di­gung in Höhe von 9.000 € wegen Dieb­stahls zwei­er Go-Karts. Die Haus­rat­ver­si­che­rung bestand für das Ein­fa­mi­li­en­haus des Klä­gers. Der Klä­ger hat­te nach­träg­lich eine Ein­stell­box in einer Sam­mel-Tief­ga­ra­ge in einer Ent­fer­nung von 4,78 km vom Wohn­haus ange­mie­tet. Der Klä­ger behaup­te­te, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von ins­ge­samt 9.000 € gestoh­len wor­den sei­en. Eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­si­che­rers habe auf tele­fo­ni­sche Nach­fra­ge sei­ner Ehe­frau auch bestä­tigt, dass Go-Karts in der Sam­mel­ga­ra­ge mit­ver­si­chert sei­en. Der beklag­te Ver­si­che­rer hielt Gegen­stän­de in der 4,78 km vom Wohn­haus ange­mie­te­ten Ein­stell­box für nicht von der Haus­rat­ver­si­che­rung erfasst. Eine tele­fo­ni­sche Zusa­ge einer sei­ner Mit­ar­bei­te­rin­nen schloss der beklag­te Ver­si­che­rer aus.
Das Land­ge­richt Coburg wies die ent­spre­chen­de Kla­ge nun ab, betont von Lau­fen­berg.
Das Gericht stell­te fest, dass die 4,78 km vom Ver­si­che­rungs­ort ent­fern­te Gara­ge nicht unter die Haus­rat­ver­si­che­rung fällt. Die Gara­ge habe sich nicht in der Nähe des Ver­si­che­rungs­or­tes befun­den. Ein Ver­si­che­rungs­schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung set­ze vor­aus, dass dem Ver­si­cher­ten ein Mini­mum an Beob­ach­tungs- und Über­wa­chungs­mög­lich­kei­ten ver­blei­be. Das Land­ge­richt Coburg sah bei nahe­zu 5 km Ent­fer­nung einen Ver­si­che­rungs­schutz nicht gege­ben.
Dane­ben hat­te der Klä­ger zusätz­lich ange­ge­ben, eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­si­che­rers habe sei­ner Ehe­frau tele­fo­nisch zuge­sagt, dass die Go-Karts vom Ver­si­che­rungs­schutz erfasst sei­en. Das Gericht glaub­te der als Zeu­gin ver­nom­me­nen Ehe­frau des Klä­gers nicht. Zu den vom dem Klä­ger vor­ge­leg­ten hand­schrift­li­chen Ver­mer­ken stell­te ein vom Gericht beauf­trag­ter Sach­ver­stän­di­ger fest, dass Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass Tei­le der Auf­zeich­nun­gen erst nach­träg­lich gemacht wur­den. Zudem gab es in der Aus­sa­ge der Ehe­frau wei­te­re Unge­reimt­hei­ten. Daher bezwei­fel­te das Gericht, dass es eine Son­der­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Ver­si­che­rer und dem Klä­ger gege­ben hat. Die Ver­si­che­rung konn­te zudem bewei­sen, dass bei Son­der­ver­ein­ba­run­gen regel­mä­ßig Bestä­ti­gungs­schrei­ben an den Ver­si­cher­ten ver­sen­det wer­den. Dies war im vor­lie­gen­den Fall nicht gesche­hen.
Von Lau­fen­berg emp­fahl bei wich­ti­gen münd­li­chen oder tele­fo­ni­schen Bespre­chun­gen mit einem Ver­si­che­rer (wie auch in ande­ren Fäl­len) unbe­dingt auf eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Ver­si­che­rers zu bestehen, wobei dies im Regel­fall auch per Fax oder Email aus­reicht, und in Zwei­fels­fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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