(Kiel) Bereits nach einer erst­ma­li­gen, erheb­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung im Stra­ßen­ver­kehr darf die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de von dem Fahr­zeug­hal­ter ver­lan­gen, ein Fahr­ten­buch zu füh­ren, wenn der Fah­rer nicht ermit­telt wer­den kann. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf  den am 19.04.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Neu­stadt vom 12. April 2010, Az.: 3 L 281/10.NW.

Der Antrag­stel­ler ist Hal­ter eines Pkw, der von einer ande­ren Per­son statt mit erlaub­ten 70 km/h mit einer Geschwin­dig­keit von 129 km/h gefah­ren wur­de. Die Behör­de konn­te den Fah­rer nicht ermit­teln. Der Antrag­stel­ler gab an, er kön­ne sich nicht erin­nern, wem er das Auto gelie­hen habe. Die Behör­de ver­pflich­te­te dar­auf­hin den Antrag­stel­ler mit sofor­ti­ger Wir­kung, ein Fahr­ten­buch für die Dau­er von 18 Mona­ten zu füh­ren. Dage­gen hat sich der Antrag­stel­ler mit einem Eil­an­trag an das Ver­wal­tungs­ge­richt gewandt: Er sei seit vie­len Jah­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer und habe sich nichts zuschul­den kom­men lassen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die sofor­ti­ge Voll­zie­hung der Fahr­ten­buch­auf­la­ge jedoch bestä­tigt, so Klarmann.

Die Auf­la­ge sei recht­mä­ßig und müs­se im Inter­es­se der Ver­kehrs­si­cher­heit auch ab sofort gel­ten. Eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge dür­fe gegen den Fahr­zeug­hal­ter ange­ord­net wer­den, wenn sich nach einem Ver­kehrs­ver­stoß nicht fest­stel­len las­se, wer das Fahr­zeug gefah­ren habe. Die Auf­la­ge sei auch nicht unver­hält­nis­mä­ßig. Denn die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung sei zwar ein erst­ma­li­ger, aber gra­vie­ren­der Ver­stoß. Für eine sol­che Ord­nungs­wid­rig­keit sei­en ein Buß­geld in Höhe von 240,- €, ein Monat Fahr­ver­bot und vier Punk­te im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter vor­ge­se­hen. Dass der Antrag­stel­ler nicht selbst gefah­ren sei und sich auch bis­lang nichts habe zuschul­den kom­men las­sen, habe kei­ne recht­li­che Bedeu­tung. Ent­schei­dend sei viel­mehr, dass im Wie­der­ho­lungs­fall ermög­licht sein müs­se, den Fah­rer zu ermit­teln. Gegen den Beschluss kann inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ga­be Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz ein­ge­legt werden.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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Jens Klar­mann
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Fach­an­walt für Arbeits­recht
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