(Kiel) Wer sei­nen PKW wider­recht­lich in einer ver­kehrs­be­ru­hig­ten Zone parkt, hat für die hier­durch ent­ste­hen­den Abschlepp­kos­ten aufzukommen.

Hier­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 29.01.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Koblenz vom 18. Janu­ar 2010, 4 K 536/09.KO.

Der Klä­ger park­te am Rosen­mon­tag 2009 gegen 09:30 Uhr sei­nen Pkw in Koblenz in einer dem Zug­weg des Rosen­mon­tags­zu­ges lie­gen­den Stra­ße in einem gekenn­zeich­ne­ten ver­kehrs­be­ru­hig­ten Bereich außer­halb der zum Par­ken gekenn­zeich­ne­ten Flä­chen. Nach­dem der ermit­tel­te Hal­ter nicht erreicht wer­den konn­te, ver­an­lass­te die beklag­te Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschlep­pen des Fahr­zeugs. Als das Fahr­zeug schon abschlepp­fer­tig unter­baut war, erschien der Klä­ger vor Ort und ent­fern­te selbst sein Fahr­zeug. Die Beklag­te for­der­te für den abge­bro­che­nen Abschlepp­vor­gang ihre ent­stan­de­nen Kos­ten vom Kläger.

Nach erfolg­lo­sem Wider­spruchs­ver­fah­ren erhob der Klä­ger Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz und ver­wies zur Begrün­dung u. a. auf sei­nen Aus­weis für Park­erleich­te­run­gen für Schwer­be­hin­der­te. Er trug vor, er habe das Fahr­zeug in der Stra­ße abge­stellt, um einen Arzt­ter­min wahr­zu­neh­men. Der ange­trof­fe­ne Arzt habe ihm jedoch mit­ge­teilt, dass der Pra­xis­be­trieb ruht und daher für die gewünsch­te Behand­lung eine Zusatz­ver­gü­tung anfalle.

Dem ver­moch­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz jedoch nicht zu fol­gen­und wies die Kla­ge ab, betont Klarmann.

Der Klä­ger, so die Rich­ter, habe die erho­be­nen Kos­ten zu zah­len. Die Stadt sei berech­tigt gewe­sen, das Abschlep­pen des Fahr­zeugs anzu­ord­nen, da das Par­ken im ver­kehrs­be­ru­hig­ten Bereich außer­halb von zum Par­ken gekenn­zeich­ne­ten Flä­chen grund­sätz­lich einen Ver­kehrs­ver­stoß dar­stel­le. Der Klä­ger kön­ne sich hier auch nicht dar­auf beru­fen, dass auf Grund der ihm erteil­ten Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung kein Ver­kehrs­ver­stoß vor­ge­le­gen habe. Dies set­ze näm­lich vor­aus, dass es für ihn zu einem nach­voll­zieh­ba­ren Zweck erfor­der­lich gewe­sen wäre, in die­ser Stra­ße zu par­ken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewe­sen. Der Klä­ger habe zur Über­zeu­gung des Gerichts am Rosen­mon­tag nicht die benann­te Arzt­pra­xis auf­ge­sucht. Der als Zeu­ge ver­nom­me­ne Arzt habe schlüs­sig, wider­spruchs­frei und über­zeu­gend dar­ge­legt, dass er sich an die­sem Tag nicht in Koblenz auf­ge­hal­ten habe und in der Pra­xis an die­sem Tag auch kei­ne Mit­ar­bei­te­rin in der Pra­xis gewe­sen sei. Der Klä­ger habe kei­ne ande­ren Bele­ge vor­ge­legt oder Zeu­gen benannt, die die Aus­sa­ge des Arz­tes in Zwei­fel zie­hen könnten.

Die Anord­nung der Beklag­ten, den Pkw abzu­schlep­pen, sei auch nicht unver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen. Im ver­kehrs­be­ru­hig­ten Bereich sei das Abschlep­pen von Kraft­fahr­zeu­gen gerecht­fer­tigt, ohne dass es der Fest­stel­lung einer kon­kre­ten Ver­kehrs­be­hin­de­rung bedür­fe. Anhalts­punk­te dafür, von die­sem Grund­satz abzu­wei­chen, hät­ten nicht bestan­den. Viel­mehr sei die Abschlepp­maß­nah­me im Hin­blick auf den bevor­ste­hen­den Rosen­mon­tags­um­zug gebo­ten gewesen.

Gegen die­se Ent­schei­dung kann beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz die Zulas­sung der Beru­fung bean­tragt werden.

Klar­mann emp­fahl, die Hin­wei­se des Gerichts auch in grund­sätz­li­cher Hin­sicht zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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