OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 30 U 23/21

Ausgabe: 08-09/2023

1.
Auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) kommt der Grenzwertkausalität einer Abschalteinrichtung für die Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch Bedeutung zu. Fehlt sie, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers vor und fehlt es folglich auch einem Verschulden desselben, da das Kraftfahrtbundesamt in solchen Fällen in der Vergangenheit die Abschalteinrichtung durchgängig als zulässig erachtet hat.

2.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 24. Juni 2022 – I-30 U 90/21 – Rn. 61 ff., BeckRS 2022, 18539) fest, dass in Bezug auf die Verwendung eines – nicht prüfstandbezogenen – Thermofensters grundsätzlich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum eines Fahrzeugherstellers vorliegt und ihn insoweit kein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat – wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist – nicht prüfstandbezogene Thermofenster in der Vergangenheit unabhängig von ihrer konkreten weiteren Ausgestaltung nicht als unzulässig angesehen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…