BGH, Beschluss vom 28.06.2021, AZ VI ZR 720/20

Ausgabe: 06-07/2021

a) Zur Zurückweisung des die zu erwartende Gesamtleistung eines Fahrzeugs betreffenden neuen Vortrags in der Berufungsinstanz in einem sogenannten Dieselfall.

b)Das Tatgericht ist bei der im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall grundsätzlich nicht gehalten, zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des betroffenen Pkws ein Sachverständigengutachten einzuholen; es kann diese vielmehr grundsätzlich selbst ohne sachverständige Hilfe gemäß §287 ZPO schätzen (Fortführung Senatsurteile vom 27. April 2021 -VIZR 812/20, juris Rn.18; vom 23. März 2021 -VIZR 3/20, juris Rn.11).

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…