BGH, Beschluss vom 08.09.2020, AZ I ZR 119/19

Ausgabe: 8/9-2020

a)Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.April 1989 -IZR154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn.16]).

b)Die Frage, ob die Voraussetzungen des §435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß §304 ZPO ergeht.

c)Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.

d)Aus §7a Abs.2 Satz1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß §425 Abs.2 HGB, §254 BGB führende Warnobliegenheit.

e)Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des §435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß §431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des §431 HGB zurückbleibt.

f)Der Erlass eines Grundurteils gemäß §304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.Oktober 2010 -IZR212/08, NJW 2011, 2138 Rn.35 -Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN).

g)Zu den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß §435HGB unbeschränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Betracht kommt.

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