BGH, Beschluss vom 01.09.2020, AZ VI ZR 468/19

Ausgabe: 8/9-2020

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweis-aufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 -VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. März 2019 -IV ZR 128/18)

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