Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 -VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und vom 26.April 2017 -VIII ZR 233/15, NJW2017, 3292 Rn.10).

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