1. Zur Annahme einer vertraglichen oder deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers reicht es nicht aus, aus Rückrufen des Kraftfahrtbundesamtes betreffend denselben, in anderen Fahrzeugmodellen eingebauten Motortyp zu schlussfolgern, es müsse auch im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden sein, was wiederum nur darauf zurückgeführt werden könne, dass der Fahrzeughersteller im Zulassungsverfahren getäuscht und falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben müsse (vgl. OLG Köln, Be-schl. v. 04.07.2019 – I-3 U 148/18 –, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18 –, juris, Rn. 34 ff.; Senatsurteil v. 13.11.2019 – 7 U 367/18 –, juris).

2. Räumt der Fahrzeughersteller „Anpassungen an Betriebsbedingungen“ ein, wonach die Abgasreinigung von der Motorsteuerungs-Software „zum Zwecke des Bauteilschutzes“ unter bestimmten Betriebsbedingungen reduziert werde, kann dies allein nicht als Zugeständnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewertet werden.

3. Sieht die zuständige Behörde die Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofensters“ als zulässig an, sind die Fahrzeughalter nicht der Gefahr einer dro-henden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt, so dass die Fahrzeuge diesbezüglich nicht mangelbehaftet sind. Somit sind sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen den Hersteller ausgeschlossen.

4. Fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung der vorsätzlichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, kann es nicht dem beklagten Hersteller obliegen, sich in Befolgung einer sekundären Darlegungslast zu entlasten.

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