Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

In seiner Person kommt eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Dies setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus.

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