Das erleichterteBeweismaß des §287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haf-tungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davonaus der zugrundelie-genden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen gel-tend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des §286 ZPO (haftungsbe-gründende Kausalität) (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14.Oktober 2008 -VIZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn.7).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=7&nr=95316&pos=210&anz=567