1. Zwar muss demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Fahrzeugbrief ausgewiesen ist, sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könne (BGH NJW-RR 1987,1456,1457). Das gilt aber nicht für solche Fälle, in denen – wie hier – ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler in dessen Geschäftsbetrieb erworben wird und dabei der Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II samt allen sonstigen Unterlagen übergeben wird (vgl. BGH NJW 1975, 735; NJW-RR 1987, 1456, 1457; NJW 1992, 310).

2. 2. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Kfz-Händler reicht allein dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (OLG Köln, Urteil v. 21.02.1996 – 6 U 167 (94, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.02.2009 – I-11 U 24(08, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

Kurzsachverhalt:

Ein Handwerksbetrieb leaste als Leasingnehmerin drei gleichartige Transporter-Pkw von der Beklagten. Noch während des laufenden Leasingverhältnisses unterschlug die Leasingnehmerin die Fahrzeuge und veräußerte sie an einen gewerblichen Kfz-Händler unter Verwendung von auf amtlichem Originalpapier gefälschten Fahrzeugpapieren.

Von dem gewerblichen Kfz-Händler erwarb die Klägerin, eine Waschanlagenbetreiberin, eines der drei Transport-Pkw und meldete das Fahrzeug erfolgreich bei der für ihren Sitz zuständigen Zulassungsstelle an. Dort fiel die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erst ein halbes Jahr später auf. Die Klägerin beruft sich auf gutgläubigen Eigentumserwerb und verlangt von der Beklagten die Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Beklagte verweigert das und meint, die Klägerin habe eine Nachforschungspflicht getroffen, der die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Das Landgericht hat der Herausgabeklage der Klägerin stattgegeben. Die Beklagte hat ihre dagegen gerichtete Berufung nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis zurückgenommen.

Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE204102019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint