a) Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht -auch noch im Lauf des Prozesses-beliebig beschränkt werden.

b) Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren -zufällig-identischen Haftpflicht-versicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=9&nr=95124&pos=274&anz=567