Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=1&nr=23121&pos=18&anz=26
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Verweist das Hauptverhandlungsprotokoll hinsichtlich der Urteilsformel lediglich auf eine Anlage, weist es eine schwerwiegende Lücke auf; es ist deshalb – ungeachtet eines angebrachten Vermerks – als nicht fertig gestellt anzusehen.