Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 4 MB 52/25

Ausgabe: 03/04 – 2026

1. Anhaltspunkte an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zu zweifeln können sich aus beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen ergeben. (Rn.18)

2. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist aufgrund ärztlicher Stellungnahmen gerechtfertigt, wenn diese nicht geeignet sind, die Zweifel an der Fahreignung vollständig zu entkräften. (Rn.20)

3. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein auszuhändigen, folgt nicht bereits aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.?V.?m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i.?S.?d. VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 handelt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. September 2015 – 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23). (Rn.29)

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