Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 7 U 90/25
Ausgabe: 03/04 – 2026
1. „Konkrete Anhaltspunkte“ i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind jede objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht genügen.
2. Für die haftungsbegründende Kausalität einer unfallbedingten Primärverletzung gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.
3. Befundberichte der behandelnden Ärzte haben für die Frage der unfallbedingten Kausalität einer Erkrankung nur indizielle Bedeutung. Für den behandelnden Arzt steht die Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.
4. Arztberichte mit einer HWS-Diagnose enthalten überwiegend nur subjektive Schilderungen des Patienten, die häufig objektiv nicht verifiziert oder anamnetisch abgeklärt worden sind. Die Symptome einer HWS, wie z.B. Kopfschmerz, Schwindelgefühl und Benommenheit, sind objektiv nicht nachprüfbar.
5. Eine unfallbedingte HWS kann auch bei DeltaV von 12,5 – 15,5 km/h und einer biomechanischen Insassenbelastung von 3,5 bis 4,4 g zweifelhaft sein.
6. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 412 ZPO) steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist frei in der Entscheidung, ob in den Fällen eines unzureichenden Gutachtens eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Eine Pflicht zur Einholung eines neuen Gutachtens besteht nur ausnahmsweise (z.B. bei widersprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachten, bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten oder wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt).
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