Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.02.2026, AZ 7 W 20/25

Ausgabe: 01/02 – 2026

1. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d.h. ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat. Dafür kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an.

2. Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm eine Prüffrist zuzubilligen, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt.

3. Eine unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Darlegung des Schadens und einer Bezifferung kann den Beginn der Prüffrist nicht auslösen.

4. Für die Länge der Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Prüffrist insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen verlängern. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalles.

5. Es ist zwar anerkannt, dass die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigt, weil sich aus organisatorischen und ermittlungstechnischen Gründen eine Akteneinsicht auch monatelang verzögern kann. Ausnahmsweise kann jedoch bei komplexen Unfällen, bei mehreren Unfallbeteiligten oder bei unklaren Haftungslagen eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich sein. Dem Geschädigten ist es in solchen Fällen zuzumuten, die durch den Versicherer bereits angekündigte und umgehende Prüfung binnen einer angemessenen Frist abzuwarten.

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