OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2025, AZ 18 U 90/25
Ausgabe: 10 – 2025
Zum Anspruch des Käufers eines Dieselfahrzeugs mit „Thermofenster“ auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wenn das Fahrzeug erst nach dem Aufspielen eines (vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen) Software-Updates erworben wurde.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/18_U…