Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 1 ORbs 4 SsBs 67/24
Ausgabe: 06 – 2025
Ein Widerspruch im Sinne von § 72 Abs. 1 OWiG kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
Ob in einer Äußerung des Betroffenen oder seines Verteidigers ein Widerspruch im Sinne von § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG zu sehen ist, ist unter Berücksichtigung des konkreten Falls, des wirklichen Willens des Betroffenen und der Reichweite seiner abgegebenen Erklärung sowie dem Gebot eines fairen Verfahrens festzustellen, wobei unter mehreren möglichen Erklärungsinhalten der für den Erklärenden günstigste anzunehmen ist.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…