Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 6 LA 174/24

Ausgabe: 06 – 2025

1. Derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG beruft, hat die Beeinträchtigung des Schutzguts nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wobei allerdings lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht ausreichen.
2. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide das Geheimhaltungsinteresse der Automobilhersteller überwiegt.

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