OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2025, AZ 24 U 1566/22

Ausgabe: 05-2025

Der marktgerechte Restwert eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs begrenzt die Anrechenbarkeit des für das Fahrzeug erzielten Veräußerungserlöses im Rahmen der Vorteilsausgleichung. Denn soweit der Geschädigte bei der Veräußerung einen den marktgerechten Restwert übersteigenden Erlös erzielt, handelt es sich nicht um einen mit dem Differenzschaden kongruenten Vorteil.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…