Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.05.2025, AZ 7 U 10/25

Ausgabe: 05-2025

1. Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers
2. Das Gelblicht einer Ampel stellt eine Allgemeinverfügung dar, die besagt, dass grundsätzlich „vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen gewartet werden soll“.
3. Bei Gelblicht muss es dem Verkehrsteilnehmer jedoch möglich sein, ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs noch bis zur Haltelinie anzuhalten. Zu einer Vollbremsung ist er nicht verpflichtet. Kann dem Verkehrsteilnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze nicht gelingen, vor der Haltelinie bei Gelb anzuhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren.
4. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem – unterstellten – Gelblichtverstoß an einer Fußgängerbedarfsampel und der Kollision an einer > 20 m dahinter liegenden Kreuzung, weil die Fußgängerampel nur dem Schutz des querenden Fußgängerverkehres im Ampelbereich dient .
5. Ein Schmerzensgeld von 20.000 € ist bei einer jungen Frau, die neben mehreren Knochenbrüchen (Kiefer, Halswirbel, Schlüsselbein, Oberschenkel, Trümmerbruch des großen Zehs) mit entsprechenden Operationen und Folgeoperationen u.a. auch bleibende Narben im Dekolleté Bereich (15 cm) erlitten hat, angemessen und gerechtfertigt.

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