LG Lübeck, Beschluss vom 26.05.2025, AZ 14 S 79/24

Ausgabe: 05-2025

Die Kosten vorgerichtlich eingeholter Schadensgutachten sind vom Unfallverursacher im Fall von Bagatellschäden regelmäßig nicht zu bezahlen. Vielmehr genügt es hier in der Regel, einfache Kostenvoranschläge einzuholen. Die hierfür maßgebliche Bagatellgrenze liegt derzeit im Rahmen von etwa EUR 700–800.

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